Rz. 5
Die Vorschrift geht auf das Konzept stichtagsbezogener Hauptfeststellungen der Einheitswerte des Reichsbewertungsgesetzes zurück. In der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 hat sie den wesentlichen Regelungsinhalt aus § 13 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951 übernommen.
Die Vorschrift sah bereits seinerzeit vor, dass die Steuermessbeträge auf den Hauptfeststellungszeitpunkt allgemein festgesetzt und jeweils nach zwei Jahren der Grundsteuerveranlagung zugrunde gelegt werden. Diese Regelung geht davon aus, dass sowohl der Einheitswert als auch der Steuermessbetrag gleichzeitig in einem kombinierten Bescheid festgestellt bzw. festgesetzt werden, die Arbeiten für die Hauptfeststellung der Einheitswerte und die Hauptveranlagung der Steuermessbeträge jedoch zwei Jahre benötigen.
Mit Blick auf die aktuelle Sondervorschrift für die Hauptveranlagung 2025 nach § 36 GrStG ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber auch im Zusammenhang mit der letzten Hauptveranlagung auf den 1.1.1974 insoweit Sondervorschriften für erforderlich gehalten hat. Zur Begründung dieser Sonder- bzw. "Übergangsvorschriften" legte er dar, dass die Hauptfeststellung der Einheitswerte 1964 aus verschiedenen Gründen zunächst ohne die Hauptveranlagung der Steuermessbeträge hätte durchgeführt werden müssen. Die Einheitswerte 1964 wären somit erst im Jahre 1974 zur Anwendung gekommen. Bei einer künftigen Hauptfeststellung der Einheitswerte sollte es jedoch möglich sein, die Masse der Fälle in einem Zeitraum von zwei Jahren, gerechnet vom Hauptfeststellungszeitpunkt ab, zu bewältigen. Unter dieser Voraussetzung könnte dann auch die Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge mit der Hauptfeststellung der Einheitswerte verbunden werden. Es würde dann ein kombinierter Bescheid zu erteilen sein, der neben dem Einheitswert auch schon den Grundsteuermessbetrag ausweist. Dieses Verfahren würde eine wesentliche Verwaltungsvereinfachung bedeuten. Die für eine künftige, nach 1974 durchzuführende Hauptveranlagung vorgesehene Regelung in § 16 GrStG setze voraus, dass gleichzeitig mit den Änderungen des Bewertungsrechts, die für eine neue Hauptfeststellung der Einheitswerte erforderlich sind, auch eine erneute Anpassung der Steuermesszahlen erfolgt. Seinerzeit wurde angenommen, dass die nächste Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes auf den 1.1.1975 durchgeführt wird.
Die Absicht, auf den 1.1.1975 eine neue Hauptfeststellung der Einheitswerte und eine neue Hauptveranlagung der Steuermessbeträge durchzuführen, ist nicht umgesetzt worden.
Der Gesetzgeber hatte den ursprünglich im Recht der Einheitsbewertung vorgesehenen sechsjährigen Hauptfeststellungsturnus vielmehr sogar ausgesetzt. Durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung bewertungsrechtlicher Vorschriften und des Einkommensteuergesetzes vom 22.7.1970, BGBl I 1970, 1118, wurde angeordnet, dass der Zeitpunkt der auf die Hauptfeststellung 1964 folgenden nächsten Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes abweichend von § 21 Abs. 1 BewG (a. F.) durch besonderes Gesetz bestimmt werde. Da ein solches Gesetz bis zum Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019 nicht ergangen ist, war die auf einer Hauptfeststellung aufbauende Vorschrift zur Hauptveranlagung der Steuermessbeträge in § 16 GrStG in der Praxis für lange Zeit bedeutungslos.
Nach der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 wurde § 16 Abs. 3 GrStG durch das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO) v. 14.12.1976 neu gefasst. Ausweislich der Gesetzesbegründung handelte es sich hierbei um Anpassungen an die neue AO.
Rz. 6
Im Rahmen des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019 wurde infolge der Ablösung der Einheitsbewertung durch die Grundsteuerbewertung lediglich in § 16 Abs. 1 S. 1 GrStG ein Verweis ins Bewertungsgesetz angepasst.
§ 16 GrStG i. d. F. des Grundsteuer-Reformgesetzes v. 26.11.2019 ist gem. § 37 Abs. 1 GrStG für die Grundsteuer ab dem Kj. 2025 anzuwenden. Für die Grundsteuer bis einschließlich des Kj. 2024 findet § 16 GrStG i. d. F. des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973, zuletzt geändert durch Art. 38 des Jahressteuergesetzes 2009 v. 19.12.2008, nach § 37 Abs. 2 GrStG weiter Anwendung.
Rz. 7
einstweilen frei