Rz. 10
In § 16 Abs. 1 S. 1 GrStG wird angeordnet, dass im Rahmen einer Hauptveranlagung die Steuermessbeträge auf den Hauptfeststellungszeitpunkt der Grundsteuerwerte gem. § 221 Abs. 2 BewG allgemein festgesetzt werden. Dieser Zeitpunkt ist gem. § 16 Abs. 1 S. 2 der Hauptveranlagungszeitpunkt. Der Hauptveranlagungszeitpunkt ist daher grundsätzlich mit dem Hauptfeststellungszeitpunkt identisch.
Im Sinne einer allgemeinen Festsetzung ist es unbeachtlich, ob auf den Zeitpunkt der Festsetzung der Steuermessbeträge gleichzeitig die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt. Nach § 16 Abs. 2 GrStG gilt der bei der Hauptveranlagung festgesetzte Steuermessbetrag vielmehr erst von dem Kj. an, das zwei Jahre nach dem Hauptveranlagungszeitpunkt beginnt (Rz. 12). Im Wege der allgemeinen Festsetzung sollen die Steuermessbeträge jedoch für alle ca. 36 Millionen wirtschaftliche Einheiten des Grundbesitzes aufbauend auf der Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte in Zeitabständen von je sieben Jahren (§ 221 Abs. 1 BewG) an die geänderten Verhältnisse angepasst werden. Durch die Kopplung der Vorschriften über die Festsetzung der Steuermessbeträge mit den entsprechenden Vorschriften über die Feststellung der Grundsteuerwerte folgt der Hauptveranlagungszeitraum der Steuermessbeträge grundsätzlich dem Hauptfeststellungszeitraum der Grundsteuerwerte (Rz. 1).
Die Bestimmung, dass die Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge auf den Hauptfeststellungzeitpunkt der Grundsteuerwerte durchgeführt wird, ermöglicht einerseits, dass ein kombinierter Bescheid erteilt werden kann, der neben dem Grundsteuerwert auch den Grundsteuermessbetrag ausweist (Rz. 5). Anderseits gewährleistet dies, dass bei der Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte und der darauf aufbauenden Hauptveranlagung der Steuermessbeträge, die gleichen Verhältnisse zugrunde gelegt werden.
Gleichwohl wurde für die erste – auf der Hauptfeststellung der neuen Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022 aufbauende – Hauptveranlagung 2025 abweichend von § 16 Abs. 1 GrStG in § 36 Abs. 1 GrStG bestimmt, dass die Hauptveranlagung der Steuermessbeträge nicht auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022, sondern auf den 1.1.2025 stattfindet (§ 36 GrStG Rz. 9). Das Auseinanderfallen von Hauptfeststellungszeitpunkt und Hauptveranlagungszeitpunkt ist nicht unproblematisch. Infolgedessen sind bei der Feststellung der Grundsteuerwerte und der darauf aufbauenden Festsetzung der Steuermessbeträge, die tatsächlichen Verhältnisse von unterschiedlichen Zeitpunkten zugrunde zu legen. Sachgerechter wäre es gewesen, den grundsätzlich nach § 16 Abs. 2 GrStG vorgesehenen Zeitraum zwischen Hauptveranlagungszeitpunkt und Zeitpunkt der Wirksamkeit der Steuermessbeträge von zwei auf drei Jahre zu verlängern (Rz. 12).
Eine Hauptveranlagung ist – ohne Antrag des Steuerschuldner – von Amts wegen durchzuführen.
Rz. 11
einstweilen frei