Rz. 15

In § 17 Abs. 2 GrStG werden Fälle geregelt, in denen die Steuermessbeträge auch ohne vorherige Fortschreibung der Grundsteuerwerte im Wege einer Neuveranlagung neu festzusetzen sind.

Nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 GrStG gehören hierzu Fälle, in denen zwar der Grundsteuerwert unverändert bleibt, der Steuermessbetrag aber deshalb neu festzusetzen ist, weil Änderungen eingetreten sind, die zu einer anderen Veranlagung der Steuermessbeträge führen, wie z. B. bei Begründung oder dem Wegfall der Tatbestandsvoraussetzungen über die Gewährung einer Grundsteuervergünstigung (Ermäßigung der Steuermesszahl) nach § 15 Abs. 2 bis 5 GrStG (Rz. 5).

Nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 GrStG kommt eine Neuveranlagung zur Fehlerbeseitigung in Betracht, wenn sich der Fehler in der letzten Veranlagung zwar nicht auf den Grundsteuerwert, aber auf den Steuermessbetrag ausgewirkt hat.

 

Rz. 16

Nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 GrStG wird der Steuermessbetrag im Wege der Neuveranlagung auch dann neu festgesetzt, wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass Gründe, die im Feststellungsverfahren über den Grundsteuerwert nicht zu berücksichtigen sind, zu einem anderen als dem für den letzten Veranlagungszeitpunkt festgesetzten Steuermessbetrag führen.

Es müssen mithin Änderungen eingetreten sein, durch die der Grundsteuerwert zwar unverändert bleibt, die jedoch eine Änderung des Steuermessbetrags bewirken.

Als Gründe für eine Neuveranlagung ohne Änderung des Grundsteuerwertbescheids i. S. d. §17 Abs. 2 Nr. 1 GrStG kommen alle tatsächlichen und rechtlichen Umstände in Betracht, die zwar auf die Höhe des Grundsteuermessbetrages Einfluss haben, den Grundsteuerwert aber nicht verändern. Im Steuermessbetragsverfahren wird insbesondere über die Anwendung einer bestimmten Steuermesszahl (§§ 13 -15 GrStG), die Gewährung von Grundsteuervergünstigungen nach § 15 Abs. 2 bis 5 GrStG und – soweit dies noch nicht im Rahmen des Grundsteuerwertverfahrens erfolgt ist (§ 13 GrStG Rz. 12 und 16) – die sachliche und persönliche Steuerpflicht (§ 184 Abs. 1 S. 2 AO) entschieden. Bei Eintritt einer Steuerbefreiung für den ganzen Steuergegenstand erfolgt jedoch gem. § 20 Abs. 1 Nr. 2a GrStG eine Aufhebung des Steuermessbetrags. Entfällt die Steuerbefreiung für den Steuergegenstand ganz, ist eine Nachveranlagung gem. § 18 Abs. 2 GrStG durchzuführen.

Eingetretene Wertänderungen, die jedoch mangels Erreichen der Wertgrenzen in § 222 Abs. 1 BewG nicht durch eine Wertfortschreibung des Grundsteuerwertes berücksichtigt werden können, begründen keinen hinreichenden Grund für eine Neuveranlagung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 GrStG. Maßgebend ist insoweit die bewertungsrechtliche Entscheidung über die Wertänderungen im Grundsteuerwertverfahren. Wenn es zu einer Wertfortschreibung des Grundsteuerwerts kommt, folgt automatisch eine Neuveranlagung des Steuermessbetrags nach § 17 Abs. 1 GrStG.[1]

Wenngleich eine Neuveranlagung des Steuermessbetrags ohne Fortschreibung des Grundsteuerwerts möglich ist, setzt sie bereits begrifflich stets einen im Wege eine Haupt-, Neu- oder Nachveranlagung festgesetzten Grundsteuermessbetrag voraus.[2]

Die Neuveranlagung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 GrStG – ist ohne Antrag des Steuerschuldners – von Amts wegen durchzuführen. Gleichwohl sollte der Steuerschuldner Änderungen der Umstände zu seinen Gunsten zeitnah vortragen, da der Ermittlungstätigkeit der Finanzbehörden faktisch Grenzen gesetzt sind (Rz. 5).

 

Rz. 17

Nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 GrStG ist der Steuermessbetrag auch dann – im Wege einer Neuveranlagung – neu festzusetzen, wenn bei der letzten Veranlagung ein Fehler unterlaufen ist, der sich nicht auf den Grundsteuerwert, aber auf den Steuermessbetrag ausgewirkt hat. Es handelt sich mithin um Neuveranlagungen zur Fehlerbeseitigung.

Die Fehler können hierbei aus allen tatsächlichen und rechtlichen Umständen resultieren, die nicht im Feststellungsverfahren über den Grundsteuerwert, wohl aber durch eine Neuveranlagung des Steuermessbetrags beseitigt werden können. Solche Fehler können sich mithin z. B. aus der Übernahme eines unzutreffenden Grundsteuerwerts, der Anwendung einer falschen Steuermesszahl, einer fehlerhaften Berechnung des Steuermessbetrags sowie einer fehlerhaften Gewährung von Steuerbefreiungen oder Grundsteuervergünstigungen ergeben. Ein Fehler ist – vergleichbar zur fehlerbeseitigenden Fortschreibung des Einheitswerts i. S. d. § 222 Abs. 3 BewG – jede objektive Unrichtigkeit.[3]

Unerheblich ist, ob der Fehler unmittelbar aus dem Steuermessbescheid ersichtlich ist und ob sich der Fehler zugunsten oder zuungunsten des Steuerschuldners auswirkt.[4] Ebenso ist die Anzahl der Fälle, auch bei einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle, unerheblich.[5]

Wird ein Steuermessbescheid wegen einer Änderung der Rechtsprechung nachträglich fehlerhaft, kann eine fehlerbeseitigende Neuveranlagung nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 GrStG – analog zu § 222 Abs. 3 BewG – nur unter Beachtung des Vertrauensschutzes i. S. d. § 176 AO rückwirkend durchgeführt werden. Infolgedessen kann ein wegen der Änderung der Rechtsprec...

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