1 Allgemeines
Rz. 1
Die Neuveranlagung der Steuermessbeträge gehört zu den Verfahrensarten nach §§ 16 ff. GrStG, die die allgemeinen Regelungen zum Steuermessbetragsverfahren in § 184 AO für Zwecke der Grundsteuer ergänzen (§ 16 Rz. 1).
Bereits begrifflich setzt die Neuveranlagung einen bereits festgesetzten Grundsteuermessbetrag voraus, der unter Berücksichtigung der eingetretenen Änderungen neu festzusetzen ist. Die Möglichkeiten zur Änderung des Steuermessbescheids durch eine Neuveranlagung bestehen neben den allgemeinen abgabenrechtlichen Korrekturvorschriften (§§ 129, 172 ff. AO). Wird ein Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts als Grundlagenbescheid für den Steuermessbescheid geändert, kann der Steuermessbescheids gem. § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden.
Die Vorschriften zur Veranlagung der Steuermessbeträge korrespondieren eng mit Vorschriften zur Feststellung der Grundsteuerwerte (§ 16 Rz. 1). Neuveranlagungen erfolgen daher insbesondere nach Fortschreibungen der Grundsteuerwerte gem. § 222 Abs. 1 oder 2 BewG (Wert,- Art- oder Zurechnungsfortschreibung). Die Neuveranlagung des Steuermessbetrags erfolgt auf den Fortschreibungszeitpunkt des Grundsteuerwerts. Die Bescheide über die Feststellung der Grundsteuerwerte sind als Grundlagenbescheide für die Bescheide über die Festsetzung der Steuermessbeträge bindend (§§ 171 Abs. 10 AO, § 182 Abs. 1 AO). Im vormaligen Recht wurde daher eine Änderung des Steuermessbetrags während des Hauptveranlagungszeitraums nicht als Neuveranlagung, sondern als "Fortschreibungsveranlagung" bezeichnet (Rz. 5).
Unter bestimmten Voraussetzungen wird eine Neuveranlagung des Steuermessbetrags jedoch auch ohne vorherige Fortschreibung des Grundsteuerwerts durchgeführt.
Eine Neuveranlagung ist grundsätzlich von Amts wegen durchzuführen. Gleichwohl kann es geboten sein, dass der Steuerschuldner einen Antrag auf Neuveranlagung zu seinen Gunsten stellt. Der Ermittlungstätigkeit der Finanzbehörden sind faktisch Grenzen gesetzt, sodass sie von Gründen für eine zugunsten des Steuerschuldners durchzuführende Neuveranlagung ggf. erst sehr spät erfahren (Rz. 5).
Rz. 2
einstweilen frei
1.1 Regelungsgegenstand
Rz. 3
In Abs. 1 der Vorschrift wird eine Neuveranlagung der Steuermessbeträge angeordnet, wenn eine Fortschreibung der Grundsteuerwerte gem. § 222 Abs. 1 oder Abs. 2 BewG (Wert-, Art- oder Zurechnungsfortschreibung) durchgeführt wurde. Die Steuermessbeträge sind diesen Fällen auf den Fortschreibungszeitpunkt neu festzusetzen. Die Bescheide über die Feststellung der Grundsteuerwerte sind als Grundlagenbescheide für die Bescheide über die Festsetzung der Steuermessbeträge bindend (§§ 171 Abs. 10 AO, § 182 Abs. 1 AO).
In Abs. 2 der Vorschrift werden Fälle bestimmt, in denen die Steuermessbeträge auch ohne vorherige Fortschreibung der Grundsteuerwerte neu festzusetzen sind. Hierunter fallen Änderungen, durch die der Grundsteuerwert zwar unverändert bleibt, die jedoch eine Änderung des Steuermessbetrags bewirken (z. B. Änderungen der Tatbestandsvoraussetzungen über die Gewährung der Grundsteuervergünstigungen nach § 15 Abs. 2 bis 5 GrStG), sowie fehlerbeseitigende Neuveranlagungen.
In Abs. 3 der Vorschrift werden die Veranlagungszeitpunkte für eine Neuveranlagung (Neuveranlagungszeitpunkte) normiert.
Schließlich enthält Abs. 4 der Vorschrift eine Sonderregelung für die Fälle, in denen die Voraussetzungen für eine Neuveranlagung zwischen dem Hauptveranlagungszeitpunkt und dem Wirksamwerden der Steuermessbeträge i. S. d. § 16 Abs. 2 GrStG (§ 16 GrStG Rz. 12) eintreten.
Rz. 4
einstweilen frei
1.2 Rechtsentwicklung
Rz. 5
Die Vorschrift hat im Rahmen der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 den Regelungsinhalt des § 14 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951 in sich aufgenommen.
In der Gesetzesbegründung stellte der Gesetzgeber insbesondere die enge Verknüpfung der Veranlagung der Steuermessbeträge mit der Feststellung der Einheitswerte dar. Die in § 17 GrStG enthaltene Neuveranlagung des Steuermessbetrags entspräche der Fortschreibung des Einheitswerts. Abweichend vom bisherigen Recht, das eine Änderung des Steuermessbetrags während des Hauptveranlagungszeitraums noch als eine "Fortschreibungsveranlagung" bezeichnet, würde nunmehr in Anpassung an das Vermögensteuergesetz jedoch von einer Neuveranlagung gesprochen. § 17 Abs. 1 GrStG enthalte den Grundsatz, dass bei einer Fortschreibung des Einheitswerts, gleichgültig, ob es sich um eine Wert-, Art- oder Zurechnungsfortschreibung handelt, automatisch auch eine Neuveranlagung des Steuermessbetrags durchgeführt wird.
Mit der Regelung in § 17 Abs. 2 GrStG wurde eine im vormaligen Recht bestehende Lücke für die Fälle geschlossen, in denen zwar der Einheitswert unverändert bleibt, der Steuermessbetrag aber deshalb neu festzusetzen ist, weil Änderungen eingetreten sind, die zu einer anderen Veranlagung der Steuermessbeträge führen (z. B. beim Eintritt oder beim Wegfall grundsteuerlicher Vergünstigungen, die den Einheitswertbescheid unberührt lassen). Im weiteren parlamentarischen Verfahr...