Rz. 12
Nach § 18 Abs. 2 GrStG wird der Steuermessbetrag im Wege der Nachveranlagung auch dann nachträglich festgesetzt, wenn der Grund für die Befreiung des Steuergegenstandes von der Grundsteuer wegfällt, der für die Berechnung der Grundsteuer maßgebende Grundsteuerwert i. S. d. § 13 S. 2 GrStG aber bereits festgestellt ist.
Ist für einen Steuergegenstand (§ 2 GrStG) zwar ein Grundsteuerwert i. S. d. § 13 S. 2 GrStG festgestellt, aber wegen einer Grundsteuerbefreiung für den ganzen Steuergegenstand bisher kein Steuermessbetrag festgesetzt, muss bei einem Wegfall der Voraussetzungen für die Grundsteuerbefreiung der Steuermessbetrag im Wege der Nachveranlagung – unabhängig von einer Nachfeststellung des Grundsteuerwerts – nachträglich festgesetzt werden. Eine Nachfeststellung des Grundsteuerwerts ist in diesen Fällen nicht möglich und nicht erforderlich, da ein Grundsteuerwert bereits vorliegt.
Da der Grundsteuerwert schon vorliegt, muss in diesen Fällen eine Nachveranlagung des Steuermessbetrags nach § 18 Abs. 2 GrStG – unabhängig von einer Nachfeststellung des Grundsteuerwerts – durchgeführt werden (Rz. 5). Letztlich ist im Steuermessbetragsverfahren über die persönliche und sachliche Steuerpflicht zu entscheiden (§ 184 Abs. 1 S. 2 AO). Der Nachveranlagung wird der am Nachveranlagungszeitpunkt bereits festgestellte und für die Berechnung der Grundsteuer i. S. d. § 13 S. 2 GrStG maßgebende Grundsteuerwert zugrunde gelegt.
Die bereits in der Neufassung des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973 enthaltene Vorschrift (Rz. 5) hat in der Praxis zwischenzeitlich nur noch geringe Bedeutung. Während die Einheitswerte vormals auch für andere Steuerarten, wie die seit 1997 ausgesetzte Vermögensteuer oder die ab 1998 abgeschaffte Gewerbekapitalsteuer, maßgeblich waren, haben die Grundsteuerwerte grundsätzlich nur noch Bedeutung für die Grundsteuer. Infolgedessen werden Grundsteuerwerte i. S. d. § 219 Abs. 3 BewG nur festgestellt, soweit sie für die Grundsteuer von Bedeutung sind. Für einen ganz von der Grundsteuer befreiten Steuergegenstand erfolgt daher regelmäßig keine Grundsteuerwertfeststellung. Die dem Steuermessbetragsverfahren zugewiesene Entscheidung über die sachliche und persönliche Steuerpflicht (§ 184 Abs. 1 S. 2 AO) ist insoweit bereits in das Verfahren zur Feststellung der Grundsteuerwerte vorverlegt (§ 13 GrStG Rz. 12). Die Eingangsprämisse des § 18 Abs. 2 GrStG, dass für einen ganz von der Grundsteuer befreiten Steuergegenstand bereits ein Grundsteuerwert festgestellt ist, dürfte daher regelmäßig nicht gegeben sein.
Eine Nachveranlagung setzt voraus, dass ein Steuermessbescheid bisher noch nicht vorliegt. Eine Nachveranlagung zur Fehlerbeseitigung kann es daher – im Gegensatz zu einer Neuveranlagung zur Fehlerbeseitigung (§ 17 GrStG Rz. 17) – nicht geben. Eine unterbliebene Nachveranlagung kann jedoch nachgeholt werden.
Rz. 13
einstweilen frei