Rz. 16

§ 18 Abs. 4 GrStG enthält eine Sonderregelung für den Nachveranlagungszeitpunkt für die Fälle, in denen die Voraussetzungen für eine Nachveranlagung zwischen dem Hauptveranlagungszeitpunkt und dem Wirksamwerden der Steuermessbeträge i. S. d. § 16 Abs. 2 GrStG eintreten (§ 16 Rz. 12).

Nach § 16 Abs. 2 GrStG gelten die bei der Hauptveranlagung festgesetzten Steuermessbeträge erst von dem Kj. an, das zwei Jahre nach dem Hauptveranlagungszeitpunkt beginnt. Soweit in diesen zwei Kj. die Voraussetzungen für eine Nachveranlagung eintreten, soll diese nicht auf die Nachveranlagungszeitpunkte nach § 18 Abs. 3 GrStG, sondern erst auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermessbeträge durchgeführt werden. § 18 Abs. 4 GrStG ordnet für diese Fälle daher die Nachveranlagung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermessbeträge an. Insoweit wird eine Nachveranlagung auf einen Zeitpunkt, der vor dem Wirksamwerden der Steuermessbeträge der Hauptveranlagung liegt, ausgeschlossen.

Diese Sonderregelung dient der Verwaltungsvereinfachung (§ 17 GrStG Rz. 5). Sie vermeidet unnötigen Aufwand. Im Rahmen der Nachveranlagung können sämtliche Änderungen, die in den vorgenannten zwei Jahren eintreten, berücksichtigt werden.

 
Hinweis

Für die Hauptveranlagung 2025 geht diese Regelung jedoch ins Leere, da die bei dieser Hauptveranlagung auf den 1.1.2025 festgesetzten Steuermessbeträge nach § 36 Abs. 2 GrStG – abweichend von § 16 Abs. 2 GrStG – gleichzeitig mit Wirkung von dem am 1.1.2025 beginnenden Kj. an gelten. Mithin fehlt es hier an einem Zeitraum zwischen Hauptveranlagungszeitpunkt und Wirksamwerden der Steuermessbeträge.

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