Rz. 8

Die Vorschrift hat eine zentrale Stellung im Grundsteuerrecht und besitzt eine Doppelfunktion. Einerseits bestimmt sie den inländischen Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes, und zwar die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§§ 232 bis 234, 240 BewG) sowie die Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (§§ 243 und 244 BewG) einschließlich der ihnen gem. § 218 S. 2 und 3 BewG i. V. m. § 99 Abs. 1 BewG gleichgestellten Betriebsgrundstücke zum Steuergegenstand der Grundsteuer. Andererseits stellt § 2 GrStG neben § 13 GrStG gesetzestechnisch die Verbindung von Grundsteuer- und Bewertungsgesetz her.

Es ergibt sich bereits aus § 1 GrStG, dass nur von einem in der Bundesrepublik Deutschland belegenen Grundbesitz Grundsteuer erhoben werden kann (Rz. 4). Durch das Abstellen auf den inländischen Grundbesitz wird durch die Vorschrift nochmals der räumliche Anwendungsbereich (Geltungsbereich) des Grundsteuergesetzes dokumentiert. Die Berechtigung der Gemeinden zur Erhebung der Grundsteuer erstreckt sich auf den in ihrem Hoheitsgebiet (§ 1 GrStG Rz. 11) liegenden Grundbesitz.

Einige Vorschriften im Grundsteuerrecht nehmen direkt auf den Steuergegenstand der Grundsteuer, den inländischen Grundbesitz i. S. d. § 2 GrStG, Bezug. Zu nennen sind beispielsweise das Heberecht der Gemeinden (§ 1 GrStG) oder die Steuerbefreiungen (§§ 3 GrStG bis 8 GrStG). Auf der Grundlage der Differenzierung der Steuergegenstände in § 2 GrStG räumt § 25 Abs. 4 GrStG den Gemeinden das Recht ein, unterschiedliche Hebesätze für die sog. Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) und die sog. Grundstücke B (Grundstücke) festzusetzen.

 

Rz. 9

einstweilen frei

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