Rz. 12
Nach § 21 S. 2 GrStG sind die vorzeitig erteilten Neu- oder Nachveranlagungsbescheide i. S. d. § 21 S. 1 GrStG zu ändern oder aufzuheben, wenn sich bis zum maßgebenden Veranlagungszeitpunkt für die Neu- oder Nachveranlagung Änderungen ergeben haben, die – unabhängig vom Grundsteuerwertverfahren – eine geänderte Festsetzung des Steuermessbetrages nach sich ziehen.
Die Änderungsvorschrift nach § 21 S. 2 GrStG besteht unabhängig neben den allgemeinen abgabenrechtlichen Korrekturvorschriften nach §§ 129, 172 ff. AO, die gem. § 184 Abs. 1 AO bei der Festsetzung von Steuermessbeträgen sinngemäß anzuwenden sind.
Werden Bescheide über Fortschreibungen (§ 222 BewG) oder Nachfeststellungen (§ 223 BewG) gem. § 225 S. 1 BewG vor dem maßgebenden Feststellungszeitpunkt erteilt und ergeben sich bis zu diesem Zeitpunkt Änderungen, die zu einer abweichenden Feststellung führen, sind die vorzeitig erteilten Feststellungsbescheide (Fortschreibungs- oder Nachfeststellungsbescheide) nach § 225 S. 2 BewG zu ändern oder aufzuheben. Unter einer Änderung i. S. d. § 225 S. 2 BewG ist hierbei nicht die Behebung von Bewertungsfehlern zu verstehen. Infolge dieser geänderten oder aufgehobenen Grundsteuerwertbescheide werden automatisch auch die hierauf beruhenden Steuermessbescheide (Neu- oder Nachveranlagungen gem. §§ 17 und 18 GrStG) entsprechend geändert oder aufgehoben (Folgeänderung nach Änderung oder Aufhebung des Grundlagenbescheides gem. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO). § 21 S. 2 GrStG ist in diesen Fällen nicht einschlägig.
Der Anwendungsbereich des § 21 S. 2 GrStG erstreckt sich vielmehr nur auf Fälle, in denen – unabhängig vom Grundsteuerwertverfahren – im Steuermessbetragsverfahren über eine Änderung oder Aufhebung der vorzeitig erteilten Neu- oder Nachveranlagungsbescheide i. S. d. § 21 S. 1 GrStG zu entscheiden ist (Rz. 5, 10). § 21 S. 2 GrStG regelt insoweit nur einen speziellen Fall der Änderung von Steuermessbescheiden. Da § 21 S. 2 GrStG nur einschlägig ist, wenn der Grundsteuerwert nicht nach § 225 S. 2 BewG geändert wird, hat die Vorschrift in der Praxis aber nur eine geringe Bedeutung.
Die Änderungen nach § 21 S. 2 GrStG sind – ohne Antrag – von Amts wegen durchzuführen. Unbeachtlich ist, ob sich die Änderungen zugunsten oder zuungunsten des Steuerschuldners auswirken und ob bestimmte Wertgrenzen überschritten werden. Maßgeblich ist jedoch, ob es sich um Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse handelt, die in der Zeit zwischen der vorzeitigen Neuveranlagung oder Nachveranlagung und dem maßgeblichen Veranlagungszeitpunkt eingetreten sind. Werden im Zeitpunkt der Erstellung des vorzeitigen Neu- oder Nachveranlagungsbescheids bereits vorliegende Umstände nur nachträglich bekannt oder sollen Fehler in der Anwendung des Gesetzes behoben werden, kommt eine Änderung nach § 21 S. 2 GrStG nicht in Betracht.