Rz. 10

Nach § 22 Abs. 1 GrStG ist grundsätzlich eine Zerlegung des Steuermessbetrags in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile(Zerlegungsanteile) durchzuführen, wenn sich der Steuergegenstand (§ 2 GrStG) über mehrere Gemeinden erstreckt. Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft kann anstelle der Zerlegung ein Steuerausgleich im Sinne des § 24 GrStG stattfinden.

Nach § 219 Abs. 1 BewG werden für die Steuergegenstände der Grundsteuer, die wirtschaftlichen Einheiten des inländischen Grundbesitzes (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie Grundstücke) Grundsteuerwerte festgestellt. Im Rahmen dieser Feststellungen wird bei der Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes (§ 2 GrStG Rz. 12 f.) keine Rücksicht auf einzelne Gemeindegrenzen genommen. So können sich beispielsweise die in einer wirtschaftlichen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (Betrieb der Land- und Forstwirtschaft) zusammengefassten Flächen über mehrere Gemeinden erstrecken (§ 2 GrStG Rz. 23). Gleichwohl wird für die gemeindeübergreifende wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes nur ein Grundsteuerwert festgestellt. Dementsprechend wird hierfür auch nur ein Steuermessbetrag festgesetzt. Da die Steuerhoheit der einzelnen Gemeinde an ihrer Gemeindegrenze endet, ergibt sich in diesen Fällen jedoch die Notwendigkeit, den Steuermessbetrag in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile (Zerlegungsanteile) zu zerlegen (Rz. 5). Auf diese Zerlegungsanteile wenden die an der Zerlegung beteiligten Gemeinde zur Festsetzung der Grundsteuer ihren Hebesatz an (§§ 25 ff. GrStG).

Die bei gemeindeübergreifenden wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes erforderliche Aufteilung des Steuermessbetrags auf mehrere steuerberechtigte Gemeinden erfolgt im Wege der Zerlegung nach den in § 22 Abs. 2 oder 3 GrStG bestimmten Aufteilungsmaßstäben. Hierbei hat sich der Gesetzgeber im Interesse der Verwaltungsvereinfachung bewusst für vereinfachte gesetzliche Zerlegungsmaßstäbe entschieden. Insbesondere eine Aufteilung nach exakt festgestellten wertmäßigen Anteilen sollte vermieden werden (Rz. 5). Diese Vereinfachung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber ab 1974 für die Zerlegung des Grundsteuer-Messbetrags grundsätzlich den Aufteilungsmaßstab nach Flächengrößen vorgesehen hat.[1]

 

Rz. 11

Erstreckt sich eine wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes nach einer Zusammenfassung von Gemeindegebieten nicht mehr über mehrere Gemeinden ist der Zerlegungsbescheid mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres aufzuheben. In Fällen ohne Neufestsetzung des Grundsteuermessbetrages ist auf diesen Zeitpunkt ein neuer Zerlegungsbescheid zu erteilen, in dem der gesamte Grundsteuermessbetrag der allein hebeberechtigten Gemeinde zugewiesen wird. Dieser Zerlegungsbescheid ist den bisherigen Zerlegungsbeteiligten bekanntzugeben. Im Falle einer Neuveranlagung des Steuermessbetrags soll der nicht mehr beteiligten Gemeinde in einer nicht rechtsbehelfsfähigen Mitteilung bekanntgegeben werden, dass mit der Neuveranlagung der ihr bisher zugewiesener Zerlegungsanteil weggefallen ist und vom Neuveranlagungszeitpunkt an nach dem ihr bisher zugeteilten Zerlegungsanteil keine Grundsteuer mehr zu erheben ist.[2]

Erstreckte sich ein Steuergegenstand vor der Eingemeindung auf mehrere Gemeinden, die nunmehr eingemeindet wurden, ist der Zerlegung die Grundlage entzogen und der Zerlegungsbescheid ist aufzuheben. Dies gilt selbst dann, wenn gem. § 25 Abs. 4 S. 2 GrStG für die einzelnen Ortsteile verschiedene Hebesätze beibehalten werden.

 

Rz. 12

einstweilen frei

[2] S. Niedersächsisches Finanzministerium v. 27.4.1976, G 1140-4-34.

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