Rz. 13

In § 22 Abs. 2 GrStG wird der Zerlegungsmaßstab für gemeindeübergreifende Betriebe der Land- und Forstwirtschaft bestimmt. Zerlegungsmaßstab ist in diesen Fällen der nach § 239 Abs. 2 BewG ermittelte Gemeindeanteil am Grundsteuerwert des Betriebes der Land- und Forstwirtschaft.

Als Zerlegungsmaßstab für gemeindeübergreifende Betriebe der Land- und Forstwirtschaft wird mithin das Verhältnis der Reinerträge zugrunde gelegt, die gem. § 239 Abs. 2 BewG für jede Gemeinde im Rahmen der Bewertung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt und ausgewiesen werden.[1] Die gesonderte Ermittlung der Reinerträge des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft für jede einzelne Gemeinde im reformierten Bewertungsrecht legte insoweit die Basis für dieses vereinfachte Zerlegungsverfahren.

Nach § 239 Abs. 2 S. 1 BewG ist die Summe der Reinerträge einschließlich der Zuschläge (§§ 237, 238) eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft für jede Gemeinde gesondert zu ermitteln, wenn sich die wirtschaftliche Einheit über mehrere Gemeinden erstreckt. Der auf eine Gemeinde entfallende Anteil am Grundsteuerwert berechnet sich gem. § 239 Abs. 2 S. 1 BewG aus der jeweils für eine Gemeinde gesondert ermittelten Summe der Reinerträge im Verhältnis zur Gesamtsumme der Reinerträge des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft.

 
Praxis-Beispiel

Für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft wurde ein Grundsteuerwert in Höhe von 186.000 EUR festgestellt. Die Summe der Reinerträge des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 10.000 EURentfällt zu 30 % (3.000 EUR) auf die Gemeinde A und zu 70 % (7.000 EUR) auf die Gemeinde B. Der aufbauend auf dem Grundsteuerwert festgesetzte Steuermessbetrag beträgt 102,30 EUR(186.000 EURx Steuermesszahl gem. § 14 GrStG: 0,00055).

Entsprechend den Reinertragsverhältnissen wird der Gemeinde A im Rahmen der Zerlegung des Steuermessbetrags ein Zerlegungsanteil in Höhe von 30,69 EUR(3.000 / 10.000 x 102,30 EUR) und der Gemeinde B ein Zerlegungsanteil in Höhe von 71,61 EUR(7.000 / 10.000 x 102,30 EUR) zugewiesen.

Nachdem der Wohnteil im reformierten Bewertungsrecht dem Grundvermögen zugeordnet wurde, konnte auf die im bisherigen Grundsteuerrecht nach Wohnungswert und Wirtschaftswert unterschiedenen Zerlegungsmaßstäbe verzichtet werden. Die im bisherigen Recht vorgesehene Möglichkeit[2], dass sich die Gemeinden mit dem Steuerschuldner – abweichend von den gesetzlichen Zerlegungsmaßstäben – auf einen anderen Zerlegungsmaßstab einigen können, wurde für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ebenfalls nicht in das reformierte Grundsteuerrecht übernommen. Aufgrund der Zerlegung des Steuermessbetrags anhand der gemeindebezogen ermittelten Summen der Reinerträge ist ein weiterer Aufteilungsmaßstab entbehrlich.

 

Rz. 14

einstweilen frei

[1] S. Gesetzesbegründung zu § 22 Abs. 2 GrStG, BT-Drs. 19/11085 v. 25.6.2019, 125.
[2] § 22 Abs. 1 S. 3 GrStG in der bis einschließlich des Kj. 2024 geltenden Fassung des Grundsteuergesetzes.

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