Rz. 13
In § 22 Abs. 2 GrStG wird der Zerlegungsmaßstab für gemeindeübergreifende Betriebe der Land- und Forstwirtschaft bestimmt. Zerlegungsmaßstab ist in diesen Fällen der nach § 239 Abs. 2 BewG ermittelte Gemeindeanteil am Grundsteuerwert des Betriebes der Land- und Forstwirtschaft.
Als Zerlegungsmaßstab für gemeindeübergreifende Betriebe der Land- und Forstwirtschaft wird mithin das Verhältnis der Reinerträge zugrunde gelegt, die gem. § 239 Abs. 2 BewG für jede Gemeinde im Rahmen der Bewertung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt und ausgewiesen werden. Die gesonderte Ermittlung der Reinerträge des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft für jede einzelne Gemeinde im reformierten Bewertungsrecht legte insoweit die Basis für dieses vereinfachte Zerlegungsverfahren.
Nach § 239 Abs. 2 S. 1 BewG ist die Summe der Reinerträge einschließlich der Zuschläge (§§ 237, 238) eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft für jede Gemeinde gesondert zu ermitteln, wenn sich die wirtschaftliche Einheit über mehrere Gemeinden erstreckt. Der auf eine Gemeinde entfallende Anteil am Grundsteuerwert berechnet sich gem. § 239 Abs. 2 S. 1 BewG aus der jeweils für eine Gemeinde gesondert ermittelten Summe der Reinerträge im Verhältnis zur Gesamtsumme der Reinerträge des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft.
Für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft wurde ein Grundsteuerwert in Höhe von 186.000 EUR festgestellt. Die Summe der Reinerträge des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 10.000 EURentfällt zu 30 % (3.000 EUR) auf die Gemeinde A und zu 70 % (7.000 EUR) auf die Gemeinde B. Der aufbauend auf dem Grundsteuerwert festgesetzte Steuermessbetrag beträgt 102,30 EUR(186.000 EURx Steuermesszahl gem. § 14 GrStG: 0,00055).
Entsprechend den Reinertragsverhältnissen wird der Gemeinde A im Rahmen der Zerlegung des Steuermessbetrags ein Zerlegungsanteil in Höhe von 30,69 EUR(3.000 / 10.000 x 102,30 EUR) und der Gemeinde B ein Zerlegungsanteil in Höhe von 71,61 EUR(7.000 / 10.000 x 102,30 EUR) zugewiesen.
Nachdem der Wohnteil im reformierten Bewertungsrecht dem Grundvermögen zugeordnet wurde, konnte auf die im bisherigen Grundsteuerrecht nach Wohnungswert und Wirtschaftswert unterschiedenen Zerlegungsmaßstäbe verzichtet werden. Die im bisherigen Recht vorgesehene Möglichkeit, dass sich die Gemeinden mit dem Steuerschuldner – abweichend von den gesetzlichen Zerlegungsmaßstäben – auf einen anderen Zerlegungsmaßstab einigen können, wurde für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ebenfalls nicht in das reformierte Grundsteuerrecht übernommen. Aufgrund der Zerlegung des Steuermessbetrags anhand der gemeindebezogen ermittelten Summen der Reinerträge ist ein weiterer Aufteilungsmaßstab entbehrlich.
Rz. 14
einstweilen frei