Rz. 15
Bei gemeindeübergreifenden Grundstücken sieht § 22 Abs. 3 GrStG eine Zerlegung im Sinne eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses vor.
Nach § 22 Abs. 3 S. 1 GrStG ist bei gemeindeübergreifenden Grundstücken grundsätzlich das Verhältnis, in dem die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Flächengrößen zueinanderstehen (Zerlegung nach Flächengrößen), der Zerlegungsmaßstab. Nur wenn diese Zerlegung zu einem offenbar unzutreffenden Ergebnis führt, können sich die Beteiligten gem. § 22 Abs. 3 S. 2 GrStG ausnahmsweise auf einen anderen Zerlegungsmaßstab einigen (Zerlegung nach Einigung der Beteiligten).
Die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen an bisherige – aktenkundige – Verteilungsmaßstäbe anzuknüpfen, ist im reformierten Grundsteuerrecht nicht mehr vorgesehen. Der historische Gesetzgeber hatte diese Möglichkeit beim Übergang von der Zerlegung nach Wertverhältnissen auf eine Zerlegung nach Flächengrößen im Rahmen der Neufassung des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973 für erforderlich gehalten (Rz. 5, 6).
4.1 Zerlegung nach Flächengrößen (Abs. 3 S. 1)
Rz. 16
Bei gemeindeübergreifenden Grundstücken ist der Steuermessbetrag nach § 22 Abs. 3 S. 1 GrStG grundsätzlich in dem Verhältnis zu zerlegen, in dem die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Flächen zueinanderstehen (Zerlegung nach Flächengrößen).
Infolge dieses Zerlegungsmaßstabes ist es insbesondere unerheblich, ob es sich um unbebaute oder bebaute Grundstücke handelt und in welchem Wertverhältnis die jeweiligen Teilflächen in den einzelnen Gemeinden zueinanderstehen. Der Gesetzgeber hat insbesondere aus verwaltungsökonomischen Gründen einer stark vereinfachten Zerlegung den Vorzug gegenüber einer an individuellen Einzelwerten orientierte Aufteilung gegeben (Rz. 5, 6). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber für die Zerlegung des Grundsteuer-Messbetrags ab 1974 grundsätzlich den Aufteilungsmaßstab nach Flächengrößen vorgesehen hat.
Für ein mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück wurde ein Grundsteuerwert in Höhe von 400.000 EUR festgestellt und darauf aufbauend ein Steuermessbetrag in Höhe von 124 EUR (400.000 EUR x Steuermesszahl nach § 15 Abs. 1 Nr. 2a GrStG: 0,00031) festgesetzt. Das Grundstück mit einer Gesamtgröße von 1.000 m² erstreckt sich mit 400 m² auf das Gebiet der Gemeinde A und mit 600 m² auf das Gebiet der Gemeinde B. Das Mehrfamilienhaus befindet sich auf der Grundstücksteilfläche in der Gemeinde A.
Nach § 22 Abs. 3 S. 1 GrStG ist der Zerlegungsmaßstab für das gemeindeübergreifende Grundstück das Verhältnis, in dem die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Flächengrößen zueinanderstehen. Im Rahmen der Zerlegung ist infolgedessen der Gemeinde A ein Zerlegungsanteil am Steuermessbetrag in Höhe von 49,60 EUR (400 / 1.000 x 124 EUR) und der Gemeinde B ein Zerlegungsanteil am Steuermessbetrag in Höhe von 74,40 EUR (600 / 1.000 x 124 EUR) zuzuweisen. Unerheblich ist, dass sich das Mehrfamilienhaus auf der Grundstücksteilfläche der Gemeinde A befindet.
Da diese vereinfachte Zerlegung nach Flächengrößen zu offenbar unbilligen Ergebnissen führen kann, hat der Gesetzgeber in § 22 Abs. 3 S. 2 GrStG (Rz. 18) für die Zerlegungsbeteiligten die Möglichkeit eröffnet, sich ausnahmsweise auf einen anderen Zerlegungsmaßstab zu einigen (Zerlegung nach Einigung der Beteiligten).
Rz. 17
einstweilen frei
4.2 Zerlegung nach Einigung der Beteiligten (Abs. 3 S. 2)
Rz. 18
Es ist nicht auszuschließen, dass der vereinfachte gesetzliche Zerlegungsmaßstab nach § 22 Abs. 3 S. 1 GrStG (Zerlegung nach Flächengrößen) zu einem offenbar unbilligen Ergebnis führt. Hierzu kann es insbesondere kommen, wenn sich die wesentlichen wertbestimmenden Grundstücksmerkmale auf das Gebiet nur einzelner zerlegungsbeteiligter Gemeinden konzentrieren und somit die Aufteilung des Steuermessbetrags nach dem Verhältnis der Flächengrößen diese Wertverhältnisse nicht angemessen berücksichtigen. Zu denken ist etwa an ein größeres Geschäftsgrundstück, bei dem sich die wesentlichen Gebäude auf dem relativ kleinen Teil einer Gemeinde, dagegen relativ große Park- oder Vorratsflächen auf dem Gebiet der Nachbargemeinde befinden (Rz. 5). Allein das Vorhandensein eines Gebäudes auf dem Gebiet nur einer zerlegungsbeteiligten Gemeinde lässt allerdings nicht die Annahme zu, dass eine Zerlegung nach Flächengrößen zu einem offenbar unbilligen Ergebnis führt. Der für die wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes ermittelte Grundsteuerwert und der darauf aufbauende Steuermessbetrag ist vielmehr als Ganzes anzusehen, der sich – gleichmäßig – auf die gesamte wirtschaftliche Einheit erstreckt, sodass in der Regel eine Zerlegung nach Flächengrößen in Betracht kommt.
Führt die Zerlegung nach Flächengrößen (Rz. 16) zu einem offenbar unbilligen Ergebnis, können sich die Gemeinden mit dem Steuerschuldner gem. § 22 Abs. 3 S. 2 GrStG auf einen anderen Zerlegungsmaßstab einigen (Zerlegung nach Einigung der Beteiligten). Der vereinbarte Zerlegungsmaßstab