Rz. 8

In 23 Abs. 1 GrStG wird mittelbar bestimmt, dass der Stichtag für die Zerlegung Steuermessbetrags nach § 22 GrStG der Zeitpunkt ist, auf den die für die Festsetzung des Steuermessbetrags nach §§ 13 ff. GrStG maßgebenden Grundsteuerwerte festgestellt worden ist. Als Zerlegungsstichtag kommen infolgedessen der Hauptfeststellungszeitpunkt nach § 221 Abs. 2 BewG, der Fortschreibungszeitpunkt nach § 222 Abs. 4 BewG, der Nachfeststellungszeitpunkt nach § 223 Abs. 2 BewG sowie der Aufhebungszeitpunkt des Grundsteuerwerts nach § 224 Abs. 2 BewG in Betracht.

Die Veranlagung der Steuermessbeträge nach §§ 16 ff. GrStG ist eng mit der Feststellung der Grundsteuerwerte nach §§ 219 ff. BewG verknüpft (§ 16 GrStG Rz. 1).

§ 23 Abs. 2 GrStG enthält eine spezielle Änderungsvorschrift für Zerlegungsbescheide, wenn sich die Zerlegungsgrundlagen ändern, ohne dass der Grundsteuerwert nach § 222 Abs. 1 BewG fortgeschrieben oder nach § 223 Abs. 1 GrStG nachträglich festgestellt wird. Die Änderungsvorschrift nach § 23 Abs. 2 GrStG besteht neben den abgabenrechtlichen Korrekturvorschriften nach §§ 129, 172 ff. AO.

 

Rz. 9

einstweilen frei

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