Rz. 10
Die Zerlegung des Steuermessbetrags erfolgt stichtagsbezogen. Nach § 23 Abs. 1 GrStG werden der Zerlegung des Steuermessbetrags die Verhältnisse in dem Feststellungszeitpunkt zugrunde gelegt, auf den der für die Festsetzung des Steuermessbetrags maßgebende Grundsteuerwert festgestellt worden ist. Das ist jeweils der nach dem Bewertungsgesetz maßgebliche Feststellungszeitpunkt. Insoweit wird in § 23 Abs. 1 GrStG nur mittelbar bestimmt, dass der Zerlegungsstichtag der Zeitpunkt ist, auf den der für die Festsetzung des Steuermessbetrags maßgebende Grundsteuerwert festgestellt worden ist.
Als Zerlegungsstichtag kommt infolgedessen der
- Hauptfeststellungszeitpunkt gem. § 221 Abs. 2 BewG bei einer Hauptfeststellung des Grundsteuerwerts,
- Fortschreibungszeitpunkt gem. § 222 Abs. 4 bei einer Fortschreibung des Grundsteuerwerts und
- Nachfeststellungszeitpunkt gem. 223 Abs. 2 BewG bei einer Nachfeststellung des Grundsteuerwerts
in Betracht.
Darüber hinaus kann der Aufhebungszeitpunkt des Grundsteuerwerts nach § 224 Abs. 2 GrStG für die Aufhebung einer Zerlegung maßgeblich sein. Infolge der Aufhebung eines Grundsteuerwerts gem. § 224 Abs. 1 BewG werden sowohl der Steuermessbetragsbescheid (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 GrStG) als auch der Zerlegungsbescheid (§ 185 AO i. V. m. § 184 Abs. 1 S. 3 und § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO) aufgehoben.
Die Regelung trägt der engen Verknüpfung des Steuermessbetragsverfahrens mit der Grundsteuerbewertung (§ 13 GrStG Rz. 1 und § 16 GrStG Rz. 1) Rechnung. Da der zu zerlegende Grundsteuermessbetrag auf der Feststellung des Grundsteuerwerts basiert, knüpft der Zerlegungsstichtag folgerichtig an die Feststellungszeitpunkte der für die Festsetzung der Steuermessbeträge maßgebenden Grundsteuerwerte an. Nach Ansicht des Gesetzgebers kann die Zerlegung des Steuermessbetrags nur auf den Zeitpunkt durchgeführt werden kann, auf den auch der maßgebende Grundsteuerwert festgestellt worden ist (Rz. 5).
Der Zerlegung der Steuermessbeträge sind damit auch die Verhältnisse des jeweiligen Feststellungs- oder Aufhebungszeitpunkts für die Grundsteuerwerte zugrunde zu legen. Wird ein Grundsteuerwert fortgeschrieben oder nachträglich festgestellt, erfolgen die Veranlagung des Steuermessbetrags und dessen Zerlegung – aufbauend auf der Feststellung des Grundsteuerwerts – zum gleichen Zeitpunkt (Stichtag). Der Zerlegung des Steuermessbetrags sind insoweit die Verhältnisse vom Feststellungszeitpunkt für den Grundsteuerwert zugrunde zu legen, der mit dem Veranlagungszeitpunkt für den Steuermessbetrag übereinstimmt. Erfolgt beispielsweise auf den 1.1.2023 eine Wertfortschreibung des Grundsteuerwerts, ist der Steuermessbetrag ebenfalls nach den Verhältnissen auf den 1.1.2023 festzusetzen und zu zerlegen.
Rz. 11
einstweilen frei