Rz. 3

Die Vorschrift eröffnet im Spannungsfeld zwischen dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht gem. Art. 28 Abs. 2 GG und der Gesetzgebungskompetenz des Bundes gem. Art. 105 Abs. 2 GG eine Möglichkeit zu landesrechtlichen Regelungen über

  • das Verhältnis der Hebesätze der Grund- und Gewerbesteuer zueinander (Koppelungsvorschriften),
  • Höchsthebesätze und
  • Ausnahmegenehmigungen durch die Gemeindeaufsichtsbehörde.

Soweit von den Ländern hiervon Gebrauch gemacht wird, wird der Ermessensspielraum der Gemeinden bei der Festlegung der Hebesätze entsprechend beschränkt.

§§ 25, 26 GrStG enthalten die grundsteuerrechtlichen Regelungen, die von den Gemeinden bei der Festsetzung des Hebesatzes für die Grundsteuer zu beachten sind.

 

Rz. 4

einstweilen frei

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