Rz. 10

Die Grundsteuer entsteht nach § 9 Abs. 2 GrStG mit Beginn des Kj., für das die Grundsteuer festzusetzen ist (Steuerentstehungszeitpunkt, § 9 Abs. 2 GrStG Rz. 14).

Zur Verwirklichung des nach § 9 Abs. 2 GrStG abstrakt entstandenen Steueranspruchs wird die Grundsteuer durch Grundsteuerbescheid i. S. d. §§ 155, 157 AO oder unter bestimmten Voraussetzungen durch öffentliche Bekanntmachung i. S. d. § 122 Abs. 4 S. 1 AO (Rz. 17) festgesetzt.

Der Festsetzung der Grundsteuer sind gem. § 9 Abs. 1 GrStG die Verhältnisse zu Beginn des Kj. zugrunde zu legen (Festsetzungszeitpunkt, § 9 Abs. 1 GrStG Rz 10ff). Festsetzungs- und Steuerentstehungszeitpunkt stimmen mithin jeweils überein.

2.1 Steuerfestsetzung für ein Kalenderjahr (Abs. 1 S. 1)

 

Rz. 11

In § 27 Abs. 1 S. 1 GrStG wird zunächst der Grundsatz normiert, dass die Grundsteuer für das Kj. festgesetzt wird. Mithin hat die Gemeinde die Grundsteuer jeweils für ein Kj., d. h. vom 1.1. bis 31.12., in einem Jahresbetrag festzusetzen. Entsprechend dem in § 9 Abs. 1 GrStG verankerten Stichtagsprinzip (§ 9 GrStG Rz. 10ff.) sind hierfür die Verhältnisse zu Beginn des Kj. maßgeblich. Festsetzungs- und Steuerentstehungszeitpunkt stimmen mithin jeweils überein (Rz. 10).

Der jeweils festzusetzende Jahresbetrag der Grundsteuer wird durch Anwendung des von der Gemeinde bestimmten Hebesatzes (§§ 25, 26 GrStG) auf den von den Finanzbehörden festgesetzten Steuermessbetrag (§§ 13 ff. GrStG) oder auf den auf die Gemeinde entfallenden Zerlegungsanteil am Grundsteuermessbetrag (§§ 22 ff. GrStG) ermittelt.

 
Praxis-Beispiel

Für ein Einfamilienhaus wurde auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 ein Grundsteuerwert in Höhe von 300.000 EUR festgestellt. Darauf aufbauend wird im Rahmen der Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge auf den 1.1.2025 durch Multiplikation des Grundsteuerwerts (300.000 EUR) mit der nach § 15 Abs. 1 Nr. 2a GrStG für Wohngrundstücke normierten Steuermesszahl von 0,31 Promille ein Steuermessbetrag in Höhe von 93 EUR (300.000 EUR x 0,00031) festgesetzt. Beträgt der von der Gemeinde für Grundstücke (sog. Grundsteuer B) bestimmte Hebesatz 400 %, ergibt sich ein Jahresbetrag für die Grundsteuer in Höhe von 372 EUR (93 EUR x 400 %). Dieser Jahresbetrag ist durch Grundsteuerbescheid festzusetzen.

Ein Mindestbetrag ist für die Festsetzung der Grundsteuer gesetzlich nicht bestimmt. Lediglich aus der Abrundungsregelung des § 230 BewG, wonach die ermittelten Grundsteuerwerte auf volle 100 EUR nach unten abzurunden sind, ergibt sich eine Grenze bis zu der eine Steuerfestsetzung unterbleiben kann. Ab einem Grundsteuerwert von 100 EUR ist auf der Grundlage des darauf aufbauenden Steuermessbetrages jedoch stets eine Grundsteuer festzusetzen. Dies gilt auch für Kleinstbeträge. Eine Rechtsverordnung i. S. d. 156 Abs. 1 AO, wonach bei bestimmten Kleinbeträgen von der Steuerfestsetzung abgesehen werden kann, fehlt für die Grundsteuer. Die Kleinbetragsverordnung (KBV) v. 19.12.2000[1] ist für die Grundsteuer – mangels deren Nennung in § 1 KBV – ebenfalls nicht einschlägig. Der Gedanke der Kleinbetragsverordnung wurde vom Gesetzgeber allerdings im Rahmen des Grundsteuer-Reformgesetzes v. 26.11.2019[2] bei der Ausgestaltung der Wertfortschreibungsgrenzen nach § 222 BewG berücksichtigt. Die für eine Wertfortschreibung des Grundsteuerwerts geforderte Abweichung vom letzten Grundsteuerwert in Höhe von 15.000 EUR entspricht einer durchschnittlichen Abweichung bei der Grundsteuer von rund 20 EUR.[3]

Für die Jahresbeträge der Grundsteuer gibt es darüber hinaus keine gesetzliche Regelung zur Rundung. Sie werden regelmäßig kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen gerundet festgesetzt. Nach einer Änderung der Kleinbetragsverordnung a. F. im Rahmen des Steuerbereinigungsgesetzes 1985 v. 14.12.1984[4] sollte die Grundsteuer ausdrücklich nicht mehr – wie andere Steuern – auf volle Deutsche Mark abgerundet werden. Dies wurde damit begründet, dass der Jahresbetrag für die Grundsteuer in der Regel in vierteljährlichen Teilzahlungsbeträgen erhoben werde, die nach dem Wortlaut der Regelung nicht abzurunden sind. Bei der Aufteilung des Jahresbetrages auf vier Teilbeträge ergäben sich jedoch wiederum Pfennigbeträge. In der Praxis habe sich außerdem gezeigt, dass die vorgeschriebene Abrundung von Grundsteuerjahresbeträgen auch deshalb nicht zu einer Vereinfachung führt, weil die Grundsteuer außer in Viertel -Jahresbeträgen oft auch zusammen mit anderen Abgaben (z. B. Abwassergebühr, Straßenreinigungsgebühr usw.) in Sammel-Abgabenbescheiden angefordert wird. In diesen kombinierten Bescheiden entständen bei der Erhebung der Grundsteuer in Vierteljahresbeträgen und durch die Zusammenfassung mit nicht abgerundet festgesetzten sonstigen Abgaben in der Regel wieder ungerundete Grundsteuer- und Abgabenbeträge. Die ursprüngliche Vereinfachung werde bei der Festsetzung der Jahresgrundsteuer dadurch wieder aufgehoben. Die bisherige Regelung führe somit durch die Abrundung nur zu Haushaltsausfällen, ohne dass ein Vereinfachungseffekt erzielt werde.[5]

Die Festsetzung der Gru...

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