Rz. 19
Die Verwaltung der Grundsteuer wurde von den Ländern gem. Art. 108 Abs. 4 S. 2 GG im Wege von Kommunalabgabengesetze auf die Gemeinden übertragen. In Ländern, in denen keine Gemeinden bestehen, nämlich in den Stadtstaaten Berlin und Hamburg, sowie in der Stadt Bremen (nicht Bremerhaven) wird die Grundsteuer entsprechend Art. 108 Abs. 4 S. 2 GG durch die Landesfinanzbehörden verwaltet (Rz. 1).
Für die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer gelten grundsätzlich die Vorschriften der Abgabenordnung.
Wird die Grundsteuer von den Gemeinden verwaltet, sind von diesem Grundsatz i. S. d. § 1 Abs. 2 AO i. V. m. § 3 Abs. 2 AO lediglich die abgabenrechtlichen Vorschriften zur Vollstreckung (Sechster Teil der AO) und zum außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (Siebenter Teil der AO mit Ausnahme der §§ 351 und 361 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 AO) ausgenommen. Als Rechtsschutz gegen Grundsteuerbescheide oder andere Verwaltungsakte der Gemeinde, wie beispielsweise gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass der Grundsteuer, ist auf die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zurückzugreifen. Hiernach steht der sog. Verwaltungsrechtsweg offen (außergerichtliches Verfahren: Widerspruch gem. § 40 Abs. 1 VwGO/Klageweg über das Verwaltungsgericht/Oberverwaltungsgericht bis hin zum Bundesverwaltungsgericht). Die Vollstreckung rückständiger Grundsteuern richtet sich nach landesrechtlichen Regelungen, insbesondere nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder. Teilweise wird in diesen Regelungen jedoch wieder die entsprechende Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften zur Vollstreckung nach §§ 249 ff. AO angeordnet. Für eine Aussetzung der Vollziehung des Grundsteuermessbescheids als Grundlagenbescheid für den Grundsteuerbescheid kommt jedoch § 361 AO in Betracht. Die Gemeinde kann den angefochtenen Grundsteuerbescheid auf der Grundlage des § 80 VwGO aussetzen.
In den Stadtstaaten Berlin und Hamburg sowie in der Stadt Bremen wird die Grundsteuer von den Finanzbehörden verwaltet. Infolgedessen gilt dort die Abgabenordnung uneingeschränkt. Als Rechtsschutz gegen den Grundsteuerbescheid ist somit der Finanzrechtsweg eröffnet (außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren nach §§ 347 ff. AO, Einspruch beim Finanzamt/Klage vor dem Finanzgericht/Revision beim Bundesfinanzhof).
Die Gemeinden bzw. die Finanzbehörden sind zur Festsetzung der Grundsteuer verpflichtet, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen nach dem GrStG vorliegen. Eine gesonderte Steuererklärung ist hierfür nicht erforderlich. Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt auf der Grundlage des Steuermessbetrags, der von den Finanzbehörden gem. § 184 Abs. 1 S. 1 AO durch Steuermessbescheid festgesetzt wird. Der Steuermessbescheid ist ein Grundlagenbescheid i. S. d. § 171 Abs. 10 AO für den nachfolgenden Grundsteuerbescheid. Die Feststellungen im Steuermessbescheid als Grundlagenbescheid sind für den Grundsteuerbescheid gem. § 182 Abs. 1 AO bindend. Die Finanzbehörden teilen den Gemeinden gem. § 184 Abs. 3 AO den zur Festsetzung der Grundsteuer notwendigen Inhalt des Steuermessbescheides mit.
Für das Grundsteuerfestsetzungsverfahren sind insbesondere folgende abgabenrechtlichen Vorschriften einschlägig: