Rz. 5

Die Fälligkeit der Grundsteuer war vormals in § 22 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[1], geregelt. Diese Regelungen wurden nur teilweise in die Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973[2] überführt.[3]

Abweichend von der bisherigen Rechtslage wurde insbesondere nur die Zahlung des Jahresbetrags der Grundsteuer in Vierteljahresraten, aber nicht in Monatsraten übernommen. Nach bisherigem Recht konnten die Gemeinden bestimmen, ob die Grundsteuer in monatlichen oder vierteljährlichen Raten zu entrichten war. Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung war zum Zeitpunkt der Neufassung des GrStG 1973 jedoch die Zahlung in vierteljährlichen Raten die Regel. Demgemäß wurden auch in § 28 Abs. 1 GrStG die vierteljährlichen Zahlungen am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. verbindlich vorgeschrieben. Die genannten Zahlungstermine wurden deshalb gewählt, um Überschneidungen mit den „großen Steuerterminen“[4] am 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12. zu vermeiden.

Des Weiteren ist die bisher nach § 22 Abs. 2 GrStG 1951 bestehende Möglichkeit, dass die Gemeinden ihre Zahlungstermine abweichend bestimmen können, nicht übernommen worden. Nach der seinerzeitigen Auffassung des Gesetzgebers lasse sich bei der Erhebung der Realsteuern durch den Einsatz elektronischer Datenverarbeitungsanlagen eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung erzielen. Der Einsatz derartiger Anlagen sei aber nur dann rentabel, wenn er für eine größere Anzahl von Gemeinden gemeinsam erfolgen kann. Es sei daher notwendig, dass die Grundsteuer von allen Gemeinden an einheitlichen Terminen erhoben werde.

Die bisherigen Zahlungstermine für Kleinbeträge, die angemessen erhöht wurden, wurden in § 28 Abs. 2 GrStG hingegen beibehalten. Im parlamentarischen Verfahren wurde § 28 Abs. 2 GrStG als Kann-Vorschrift bzw. als Wahlrecht für die Gemeinden ausgestaltet. Damit wurde einem Anliegen der Gemeinden entsprochen, die in der Kleinbetragsregelung keine Verwaltungserleichterung sahen, soweit die Grundsteuer mit Datenverarbeitungsanlagen veranlagt wird.[5]

Die Regelung in § 28 Abs. 3 GrStG, wonach die Gemeinde dem Eigentümer auf Antrag zu gestatten hat, dass er seine Grundsteuer in einem Jahresbetrag am 1.7. entrichtet, hat die seinerzeitige Verwaltungspraxis aufgegriffen. Schon vorher hatten die Gemeinden gelegentlich mit den Eigentümern von größerem Grundbesitz (z. B. Wohnungsbaugesellschaften) Absprachen getroffen, wonach diese die Grundsteuer in einem Jahresbetrag entrichten konnten. Diese Vorgehensweise, die sowohl bei den Steuerpflichtigen als auch bei den Gemeinden zu einer erheblichen Arbeitsersparnis führt, wurde nunmehr auch in § 28 Abs. 3 GrStG gesetzlich vorgesehen. Bei dieser Zahlungsweise in einem Jahresbetrag am 1.7. werden ein Teil der Vierteljahresraten zu spät, ein Teil der Vierteljahresraten aber entsprechend früher entrichtet. Zinsvorteile und Zinsnachteile gleichen sich somit aus. Nach Auffassung des Gesetzgebers bestehe deshalb in diesen Fällen auch kein Anlass für die Gewährung eines besonderen Bonus. Eine reibungslose Abwicklung des Erhebungsverfahrens setze voraus, dass die Gemeinde rechtzeitig über die von dem Eigentümer gewünschte Zahlungsweise unterrichtet werde. Der Antrag auf Zahlung in einem Jahresbetrag müsse daher bis zum 30.9. des vorangegangenen Kj. gestellt worden sein. Er gelte dann auch für alle künftigen Kj. weiter, es sei denn, dass wiederum bis zu einem 30.9. eine Änderung der Zahlungsweise für das folgende Jahr beantragt wird.[6]

 

Rz. 6

Im Rahmen des Gesetzes zur Umrechnung und Glättung steuerlicher EUR-Beträge vom 19.12.2000[7] wurden in § 28 Abs. 2 GrStG in Nr. 1 die Angabe "dreißig Deutsche Mark" durch die Angabe "fünfzehn Euro" und in Nr. 2 die Angabe "sechzig Deutsche Mark" durch die Angabe "dreißig Euro" ersetzt.

Im Rahmen des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019[8] und den nachfolgenden Änderungsgesetzen zum Grundsteuergesetz blieb die Vorschrift unverändert.

Hinsichtlich der Vorschrift ist insoweit nur formal darauf hinzuweisen, dass das Grundsteuergesetz v. 7.8.1973[9], das zuletzt durch Art. 3 des Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetzes v. 16.7.2021[10] geändert worden ist, gem. § 37 Abs. 1 GrStG erstmals für die Grundsteuer des Kj. 2025 gilt. Für die Grundsteuer bis einschließlich des Kj. 2024 findet das Grundsteuergesetz v. 7.8.1973[11], zuletzt geändert durch Art. 38 des Jahressteuergesetzes 2009 v. 19.12.2008[12], nach § 37 Abs. 2 GrStG weiter Anwendung.

 

Rz. 7

einstweilen frei

[1] BGBl I 1951, 519.
[2] BGBl I 1973, 965.
[3] S. Gesetzesbegründung zu § 28 GrStG, BT-Drs. VI/3418 v. 4.5.1972, 93.
[4] Wie insbesondere zur Einkommensteuer.
[5] Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags, BT-Drs. 7/485 v. 25.4.1973, 8.
[6] S. Gesetzesbegründung zu § 28 GrStG, BT-Drs. VI/3418 v. 4.5.1972, 93.
[7] BGBl I 2000, 1790.
[8] Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) v. 26.11.2019, BGBl I 2019, 1794.
[9] BGBl I 1973, 965.
[10] BGBl I 2021, 2931.
[11] BGBl I 1973, 965.
[12] BGBl I 2...

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