Rz. 10
In § 28 GrStG wird i. S. d. § 220 Abs. 2 S. 2 AO die Fälligkeit der nach § 27 GrStG festgesetzten Grundsteuer bestimmt. Ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt können die Gemeinden als Steuergläubiger die Leistung der Grundsteuer vom Steuerschuldner verlangen.
In § 28 Abs. 1 GrStG wird der Grundsatz normiert, dass der Jahresbetrag der Grundsteuer jeweils in Vierteljahresbeträgen am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. fällig wird. Fällt der Fälligkeitstag auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlich anerkannten Feiertag, so tritt die Fälligkeit erst am nächsten Werktag ein (§ 108 Abs. 1 AO i. V. m. § 193 BGB).
Mit den vorgenannten Zahlungsterminen wollte der Gesetzgeber insbesondere Überschneidungen mit den „großen Steuerterminen“ am 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12. vermeiden (Rz. 5). Die Regelung zur Fälligkeit in Vierteljahresbeträgen nach § 28 Abs. 1 GrStG gilt für alle Steuergegenstände, also sowohl für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (sog. Grundsteuer A) als auch für die Grundstücke (sog. Grundsteuer B), einschließlich der baureifen Grundstücke i. S. d. § 25 Abs. 5 GrStG (sog. Grundsteuer C).
Abweichend von der vormaligen Rechtslage hat der Gesetzgeber im Rahmen der Neufassung des Grundsteuergesetzes 1973 die Zahlung des Jahresbetrags der Grundsteuer in Monatsbeträgen im Sinne der Verwaltungsvereinfachung ausdrücklich nicht mehr zugelassen (Rz. 5). Die Gemeinden können mithin nicht mehr bestimmen, ob die Grundsteuer in monatlichen oder vierteljährlichen Teilbeträgen zu entrichten ist. Hiermit ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Gemeinden im Rahmen einer individuellen Stundung nach § 222 AO – unter Erlass einer entsprechenden Stundungsverfügung – auch eine monatliche Ratenzahlung vorsehen können.
Soweit infolge der Auswirkungen der COVID-19 (Coronavirus SARS-CoV-2) Pandemie kein Erlass der Grundsteuer nach §§ 33, 34 GrStG gewährt werden kann (§ 33 GrStG Rz. 18), können die Gemeinden die Grundsteuer i. S. d. § 222 AO ggf. stunden. So weist z. B. die Stadt Köln in einer Pressemitteilung zur Corona-Pandemie ausdrücklich darauf hin, dass insbesondere für die Grundsteuer die Möglichkeit bestehe, einen Antrag auf Stundung von Steuerzahlungen zu stellen. Wenn die Stundung der Vermeidung von Liquiditätsengpässen infolge der Corona-Pandemie diene, könnten dabei auch die Stundungszinsen erlassen werden.
Zum Zeitpunkt der Fälligkeit können die Steuergläubiger der Grundsteuer, die Gemeinden, die Entrichtung der Steuer vom Steuerschuldner verlangen. Der Steuerschuldner kann gleichwohl bereits vor Fälligkeit Steuerzahlungen entrichten. Wird die Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so entstehen gem. § 240 AO Säumniszuschläge. Die Erhebung von Säumniszuschlägen zur Grundsteuer verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG
Die Fälligkeit der Grundsteuer setzt i. S. d. § 220 Abs. 2 S. 2 AO stets die Festsetzung der Grundsteuer bzw. des nach § 9 Abs. 2 GrStG abstrakt entstandenen Grundsteueranspruchs durch Grundsteuerbescheid (§ 27 GrStG Rz. 10ff.) oder öffentliche Bekanntmachung (§ 27 GrStG Rz. 17) voraus. Die Fälligkeitsvorschrift in § 28 Abs. 1 GrStG regelt daher nicht die quartalsweise Fälligkeit der abstrakt entstandenen Grundsteuerforderung mit der Folge automatischen Anfalls von Säumniszuschlägen (§ 240 AO) auch ohne Steuerfestsetzung durch Steuerbescheid, sondern die Fälligkeit der festgesetzten Grundsteuer.
Die Zahlung der festgesetzten Steuerschuld für das laufende Kj. in Teilbeträgen nach § 28 GrStG ist von den Vorauszahlungen nach § 29 GrStG und der Nachentrichtung der Grundsteuer nach § 31 GrStG zu unterscheiden (Rz. 8).
Rz. 11
einstweilen frei