Rz. 1
Der inländische Grundbesitz (§ 2 GrStG) kann entweder nach Vorschriften innerhalb oder auch außerhalb des Grundsteuergesetzes von der Grundsteuer befreit sein.
Innerhalb des Grundsteuergesetzes sind die Befreiungen von der Grundsteuer in §§ 3, 4 GrStG i. V. m. §§ 5-8 GrStG abschließend geregelt (Enumerationsprinzip, Rz. 3ff.).
Insbesondere für inländischen Grundbesitz von fremden Staaten sowie von zwischenstaatlichen Organisationen und internationale Einrichtungen bestehen auch außerhalb des Grundsteuergesetzes Steuerbefreiungsvorschriften (Rz. 92ff.).
Neben den Steuerbefreiungen von unbegrenzter Dauer kennt das Grundsteuergesetz auch Steuervergünstigungen von zeitlich begrenzter Dauer (§ 15 Abs. 2-5 GrStG).
Rz. 2
Einstweilen frei
1.1 Steuerbefreiungen im GrStG
Rz. 3
Innerhalb des Grundsteuergesetzes sind die Tatbestände zu den Steuerbefreiungen in den §§ 3, 4 GrStG i. V. m. §§ 5-8 GrStG abschließend geregelt (Enumerationsprinzip).
§ 3 GrStG normiert sachliche Steuerbefreiungen für den inländischen Grundbesitz (§ 2 GrStG) bestimmter Rechtsträger. Zu den begünstigten Rechtsträgern gehören insbesondere juristische Personen des öffentlichen Rechts, gemeinnützige Körperschaften und öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften. Die Steuerbefreiungen nach § 4 GrStG sind lediglich subsidiärer Natur. Sie haben regelmäßig nur für solche Eigentümer Bedeutung, die nicht schon nach § 3 GrStG begünstigt sind (z. B. private Eigentümer).
Die §§ 5-8 GrStG normieren keine eigenen Befreiungstatbestände. Sie enthalten vielmehr notwendige Ergänzungen zu §§ 3 und 4 GrStG mit überwiegend einschränkendem Charakter.
Nach §§ 7 und 8 GrStG treten die Steuerbefreiungen nach den §§ 3 und 4 GrStG nur ein, soweit der inländische Grundbesitz unmittelbar für die dort genannten steuerbegünstigten Zwecke benutzt wird. Grundbesitz, der zu Wohnzwecken benutzt wird, unterliegt nach § 5 GrStG grundsätzlich der Grundsteuer. Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz ist nach § 6 GrStG ebenfalls regelmäßig nicht grundsteuerbefreit.
Trotz des umfangreichen Steuerbefreiungskatalogs in §§ 3, 4 GrStG werden Befreiungen von der Grundsteuer nicht großzügig gewährt. Die Befreiungsvorschriften sind vielmehr – auch i. S. d. Realsteuercharakters der Grundsteuer (§ 2 GrStG Rz. 1) – eng auszulegen.
Die Gläubiger der Grundsteuer, die Gemeinden, sind nicht befugt, eigenständig Steuerbefreiungen einzuführen oder abzuschaffen. Weder mit der Gemeinde noch mit den Finanzbehörden kann der Steuerschuldner eine Vereinbarung über die Steuerpflicht treffen. Eine derartige Steuervereinbarung wäre nichtig. Eine Verständigung mit den Finanzbehörden im Rahmen der Sachverhaltsermittlung, z. B. über einzelne Befreiungstatbestandsmerkmale, ist hingegen zulässig.
Die Befreiungsvorschriften für inländischen Grundbesitz im Grundsteuerrecht bezwecken insbesondere die Förderung des Gemeinwohls. Teilweise beruhen sie auch auf historischen Gründen, wie beispielsweise die Grundsteuerbefreiung für kirchliche Dienstgrundstücke i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 GrStG (Rz. 84).
Rz. 4
Einstweilen frei
1.2 Gewährung von Steuerbefreiungen
Rz. 5
Steuerbefreiungen sind grundsätzlich von Amts wegen zu gewähren.
Gleichwohl sollte der Steuerpflichtige im eigenen Interesse Befreiungstatbestände zu seinen Gunsten dem zuständigen Finanzamt rechtzeitig vortragen. Der Ermittlungstätigkeit der Finanzbehörden sind insoweit häufig faktisch Grenzen gesetzt.
Wenngleich die Grundsteuer zu den laufend veranlagten Steuern gehört, ist eine jährliche Steuererklärung – abgesehen von der Steueranmeldung in den Fällen der Ersatzbemessungsgrundlage in den neuen Ländern nach § 44 GrStG bis einschließlich des Kalenderjahres 2024- für die Grundsteuer nicht vorgesehen. Bei Änderungen in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen eines ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Steuergegenstandes besteht gem. § 19 Abs. 1 GrStG eine Anzeigepflicht für den Steuerschuldner. Die Anzeige ist innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Änderung bei dem Finanzamt zu erstatten, das für die Festsetzung des Steuermessbetrags zuständig ist.
Rz. 6
Die Entscheidung über die persönliche oder sachliche Steuerpflicht kann sowohl im Rahmen der Feststellung des Grundsteuerwerts als auch bei der Festsetzung des Steuermessbetrags getroffen werden. Wenngleich § 184 Abs. 1 Satz 2 AO diese Entscheidung explizit dem Steuermessbetragsverfahren (§ 13ff. GrStG) zuweist, verlangt § 219 Abs. 3 BewG bereits eine entsprechende Entscheidung im Rahmen der Feststellung der Grundsteuerwerte. Nach § 219 Abs. 3 BewG erfolgt eine Feststellung von Grundsteuerwerten nur, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung ist. Unterliegt der Steuergegenstand aufgrund einer Steuerbefreiung nicht der Grundsteuer, unterbleibt eine Grundsteuerwertfeststellung. Unterliegt der Steuergegenstand nur teilweise der Grundsteuer, erfolgt nur für diesen...