Rz. 5
Steuerbefreiungen sind grundsätzlich von Amts wegen zu gewähren.
Gleichwohl sollte der Steuerpflichtige im eigenen Interesse Befreiungstatbestände zu seinen Gunsten dem zuständigen Finanzamt rechtzeitig vortragen. Der Ermittlungstätigkeit der Finanzbehörden sind insoweit häufig faktisch Grenzen gesetzt.
Wenngleich die Grundsteuer zu den laufend veranlagten Steuern gehört, ist eine jährliche Steuererklärung – abgesehen von der Steueranmeldung in den Fällen der Ersatzbemessungsgrundlage in den neuen Ländern nach § 44 GrStG bis einschließlich des Kalenderjahres 2024- für die Grundsteuer nicht vorgesehen. Bei Änderungen in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen eines ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Steuergegenstandes besteht gem. § 19 Abs. 1 GrStG eine Anzeigepflicht für den Steuerschuldner. Die Anzeige ist innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Änderung bei dem Finanzamt zu erstatten, das für die Festsetzung des Steuermessbetrags zuständig ist.
Rz. 6
Die Entscheidung über die persönliche oder sachliche Steuerpflicht kann sowohl im Rahmen der Feststellung des Grundsteuerwerts als auch bei der Festsetzung des Steuermessbetrags getroffen werden. Wenngleich § 184 Abs. 1 Satz 2 AO diese Entscheidung explizit dem Steuermessbetragsverfahren (§ 13ff. GrStG) zuweist, verlangt § 219 Abs. 3 BewG bereits eine entsprechende Entscheidung im Rahmen der Feststellung der Grundsteuerwerte. Nach § 219 Abs. 3 BewG erfolgt eine Feststellung von Grundsteuerwerten nur, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung ist. Unterliegt der Steuergegenstand aufgrund einer Steuerbefreiung nicht der Grundsteuer, unterbleibt eine Grundsteuerwertfeststellung. Unterliegt der Steuergegenstand nur teilweise der Grundsteuer, erfolgt nur für diesen Teil eine Grundsteuerwertfeststellung.
Solange der bestehende Widerspruch zwischen § 184 Abs. 1 AO und § 219 Abs. 3 BewG nicht beseitigt ist, ist der Betroffene nicht gehindert, seinen behaupteten Anspruch auf Befreiung von der Grundsteuer auch durch Anfechtung des Grundsteuerwertbescheids geltend zu machen, sofern die Finanzbehörde die Entscheidung über grundsteuerrechtliche Fragen nicht ausdrücklich dem Steuermessbetragsverfahren vorbehalten hat (BFH v. 24.7.1985, II R 227/82, BStBl II 1986, 128).
Tritt erstmals ein Befreiungstatbestand für den gesamten Steuergegenstand (§ 2 GrStG) der Grundsteuer ein, ist der Grundsteuerwert und infolgedessen auch der Steuermessbetrag aufzuheben (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 BewG und § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2a GrStG). Tritt ein Befreiungsgrund nur für einen Teil des Steuergegenstandes ein, sind der Grundsteuerwert – im Wege der Wertfortschreibung nach § 222 Abs. 1 BewG – und der Steuermessbetrag – durch Neuveranlagung nach § 17 Abs. 1 GrStG – auf den steuerpflichtig verbliebenen Teil des Steuergegenstandes zu beziehen.
Fallen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung weg, wird der Grundsteuerwert für den Steuergegenstand oder für den nunmehr steuerpflichtigen Teil nach § 223 Abs. 1 Nr. 2 BewG nachträglich festgestellt und infolgedessen der Steuermessbetrag nachträglich veranlagt (Nachveranlagung nach § 18 Abs. 1 GrStG). Soweit bereits ein Grundsteuerwert festgestellt ist, wird lediglich der Steuermessbetrag nachträglich veranlagt (§ 18 Abs. 2 GrStG).
Rz. 7
Einstweilen frei