Rz. 20

Die Steuerbefreiungen nach § 3 Abs. 1 GrStG hängen grundsätzlich von zwei Voraussetzungen ab.

Der Grundbesitz muss

  1. einem der in § 3 Abs. 1 GrStG bestimmten Rechtsträger ausschließlich zuzurechnen sein (subjektive Voraussetzung) und
  2. er muss von dem Rechtsträger, dem er zuzurechnen ist, für einen bestimmten steuerbegünstigten Zweck unmittelbar benutzt werden (objektive Voraussetzung).

Als begünstigte Rechtsträger kommen

in Betracht.

Als Rechtsträger gilt hierbei derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Grundsteuerbewertung zugerechnet worden ist. Dies ist regelmäßig der bürgerlich-rechtliche Eigentümer; es kann aber auch der wirtschaftliche Eigentümer i. S. d. § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO sein.

Es muss grundsätzlich Rechtsträgeridentität zwischen dem Rechtsträger bzw. Eigentümer des Grundstücks und dem Nutzer des Grundstücks vorliegen.[1] i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 2 GrStG liegen die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen für die Steuerbefreiungen gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 GrStG aber auch vor, wenn ein begünstigter Rechtsträger, dem der Grundbesitz zugerechnet worden ist, seinen Grundbesitz einem anderen nach § 3 Abs. 1 GrStG begünstigten Rechtsträger überlässt, und dieser den Grundbesitz für einen – auch für seine Person – in § 3 GrStG angeführten steuerbegünstigten Zweck unmittelbar benutzt (Ausnahmeregelung, s. Rz. 86). Unerheblich ist hierbei, ob der Grundbesitz dem anderen begünstigten Rechtsträger unentgeltlich oder entgeltlich, z. B. gegen Miete oder Pacht, zur Benutzung überlassen wird. So bleibt beispielsweise ein Grundstück mit einer Sportanlage, dass eine Gemeinde einem gemeinnützigen Sportverein verpachtet, grundsteuerbefreit. Hingegen kann eine für eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft geltende Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrStG nicht von einer Kapitalgesellschaft (als juristische Person des privaten Rechts kein nach § 3 Abs. 1 GrStG begünstigter Rechtsträger) in Anspruch genommen werden, selbst wenn an der Kapitalgesellschaft ausschließlich nach § 3 Abs. 1 GrStG begünstigte Rechtsträger beteiligt sind.[2]

Des Weiteren kann gem. § 3 Abs. 1 Satz 3 GrStG auch Grundbesitz von einem nicht begünstigten Rechtsträger (z. B. von einem privaten Eigentümer) von der Grundsteuer befreit sein, wenn er im Rahmen einer Öffentlich Privaten Partnerschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch überlassen wird und die Übertragung des Eigentums auf die nutzende juristische Person des öffentlichen Rechts am Ende des Vertragszeitraums vereinbart wurde.

Objektive Tatbestandsvoraussetzung ist, dass der subjektiv begünstigte Rechtsträger den Grundbesitz für einen – für seine Person – in § 3 Abs. 1 GrStG genannten steuerbegünstigten Zweck unmittelbar benutzt (§ 7 GrStG). Hierbei ist auf die tatsächliche Nutzung des Grundstücks durch den begünstigten Rechtsträger abzustellen.

 

Rz. 21

Einstweilen frei

[2] Hessisches FG v. 20.7.1978, III 28/76, EFG 1979, 41.

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