Rz. 22
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrStG ist der Grundbesitz (§ 2 GrStG), der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts (Rz. 24) für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch i. S. d. § 3 Abs. 2 und 3 GrStG (Rz. 36ff.) benutzt wird. Ausgenommen von der Steuerbefreiung ist Grundbesitz, der von Berufsvertretungen und Berufsverbänden (Rz. 30) sowie von Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen (Rz. 32) benutzt wird.
Im Rahmen der Neufassung des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973 wollte der Gesetzgeber insbesondere die tradierte Auslegung des Begriffs "öffentlicher Dienst oder Gebrauch" sicherstellen. Der Begriff der hoheitlichen Tätigkeit sollte dabei wie im übrigen Steuerrecht, vornehmlich der körperschaftsteuerrechtlichen Regelungen, definiert werden. Infolgedessen wurde in § 3 Abs. 3 GrStG bestimmt, dass ein öffentlicher Dienst oder Gebrauch nicht anzunehmen ist, wenn ein Betrieb gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts i. S. d. Körperschaftsteuergesetzes vorliegt. Mit der Erweiterung des Kreises der begünstigten Eigentümer über die Gebietskörperschaften hinaus auf alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Körperschaften, Anstalten und Stiftungen) sollte eine diesbezüglich in der höchstrichterlichen Rechtsprechung gesehene Gesetzeslücke geschlossen werden. Hiernach konnte eine Benutzung für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch beispielsweise auch bei den Trägern der Sozialversicherung zu einer Steuerbefreiung führen. Die Ausdehnung der Befreiungsvorschrift sollte jedoch ausdrücklich nicht für Berufsvertretungen und Berufsverbände sowie Kassenärztliche Vereinigungen/Bundesvereinigungen gelten.
Rz. 23
Einstweilen frei
3.3.1 Inländische juristische Person des öffentlichen Rechts
Rz. 24
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Rechtssubjekte, denen in der Regel aufgrund öffentlich-rechtlicher Hoheitsakte (Gesetz, Verordnung oder Verwaltungsakt) oder öffentlich-rechtlicher Anerkennung eine eigene Rechtspersönlichkeit bzw. Rechtsfähigkeit zukommt. Ihre öffentlich-rechtliche Eigenschaft leitet sich mithin aus Bundes- oder Landesrecht ab. Liegt ein solcher Hoheitsakt nicht vor, kann sich die öffentlich-rechtliche Eigenschaft auch aus der geschichtlichen Entwicklung, aus der Verwaltungsübung oder aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergeben. Die Finanzbehörden haben das Recht und die Pflicht, die Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts nachzuprüfen. Ist diese Eigenschaft zweifelhaft und nicht ohne weiteres nachweisbar, ist eine Auskunft der Bundes- oder Landesbehörde einzuholen, der die Aufsicht über die juristische Person im Einzelfall zusteht.
Zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören insbesondere Körperschaften des öffentlichen Rechts (Rz. 26) sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Rz. 28).
Juristische Personen des privaten Rechts sind hingegen keine begünstigten Rechtsträger nach § 3 Abs. 1 GrStG. Juristische Personen des privaten Rechts sind Stiftungen bürgerlichen Rechts sowie Körperschaften des Privatrechts, insbesondere Kapitalgesellschaften (u. a. Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Kommanditgesellschaft auf Aktien), eingetragene Vereine, eingetragene Genossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.
Rz. 25
Einstweilen frei
3.3.1.1 Körperschaften des öffentlichen Rechts
Rz. 26
Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die im Gegensatz zu den Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mitgliedschaftlich organisiert ist. D.h., sie baut im wesentlich auf der Mitgliedschaft der ihnen zugehörigen Personen auf. Hauptarten der Körperschaften des öffentlichen Rechts sind die Gebiets-, Personal-, Verbands- und Realkörperschaften.
Der Hoheitsbereich einer Gebietskörperschaft wird durch einen räumlich abgegrenzten Teil des Staatsgebietes bestimmt. Alle in diesem Gebiet wohnenden Bürger und ansässigen Unternehmen sind Pflichtmitglieder der Gebietskörperschaft, sobald sie ihren Wohnsitz bzw. Rechtssitz dorthin verlegen. Zu den Gebietskörperschaften gehören Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände (wie z. B. Landkreise).
Bei Personalkörperschaften ergibt sich die Mitgliedschaft durch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, insbesondere zu einem bestimmten Beruf, oder anderer auf die Person bezogener Merkmale. Zu den Personalkörperschaften gehören insbesondere Handels-, Handwerks-, Landwirtschafts- und Ärztekammern.
Bei Verbandskörperschaften sind Mitglieder juristische Personen, die sich zum Erreichen eines öffentlichen Zweckes zusammengeschlossen haben, wie z. B. kommunale Zweckverbände.
Bei Realkörperschaften basiert die Mitgliedschaft auf...