Rz. 34

Ausländische Körperschaften des öffentlichen Rechts erfüllen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 GrStG nicht. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrStG werden Befreiungen von der Grundsteuer ausdrücklich nur für inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts gewährt. Nach deutschem Recht werden zwar auch ausländische Körperschaften des öffentlichen Rechts als rechtsfähig anerkannt. Steuerlich wird ihnen jedoch nicht die Stellung einer entsprechenden inländischen Körperschaft des öffentlichen Rechts eingeräumt. Sie werden grundsätzlich wie andere Körperschaften des privaten Rechts behandelt.

Hinsichtlich der Steuerbefreiung des inländischen Grundbesitzes fremder Staaten, der für diplomatische oder konsularische Zwecke benutzt wird, sowie des inländischen Grundbesitzes von bestimmten zwischenstaatlichen Organisationen und internationalen Einrichtung siehe Rz. 94, 97.

Wegen der Anwendung der Grundsteuerbefreiungsvorschrift auf Grundstücke, die den ausländischen Streitkräften und den internationalen militärischen Hauptquartieren zur Benutzung überlassen worden sind, siehe Rz. 39.

Rz. 35

Einstweilen frei

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