Rz. 43

Ein "Öffentlicher Dienst oder Gebrauch" liegt nach § 3 Abs. 2 GrStG nicht nur bei einer hoheitlichen Tätigkeit (Rz. 39ff.), sondern auch beim bestimmungsgemäßen Gebrauch durch die Allgemeinheit vor.

Ein solcher Gebrauch durch die Allgemeinheit liegt vor, wenn der Personenkreis, dem die Benutzung vorbehalten ist, weder fest umgrenzt noch dauerhaft klein ist, so dass er als Öffentlichkeit angesehen werden kann. Die Benutzung des Grundstücks durch die Öffentlichkeit muss grundsätzlich durch Satzung, Widmung oder einen anderen öffentlichen Akt festgelegt sein. Es genügt jedoch, dass die Benutzung von der Körperschaft des öffentlichen Rechts geduldet wird und tatsächlich erfolgt.[1]

Grundstücke, die der Öffentlichkeit ohne besondere Zulassung zur bestimmungsgemäßen Nutzung zur Verfügung stehen, wie beispielsweise Straßen, sowie Grundstücke mit Einrichtungen, die der Öffentlichkeit nur nach besonderer Zulassung zur Verfügung stehen, wie beispielsweise Schulen und Sportplätze, werden für einen öffentlichen Gebrauch genutzt. Die besondere Zulassung kann in einer zeitlichen Nutzungsbeschränkung, beispielsweise durch geregelte Besuchszeiten, in der Erhebung eines Entgelts für den Eintritt oder in anderen Beschränkungen bestehen. Voraussetzung ist jedoch stets, dass die Beschränkungen nur aus Gründen des öffentlichen Interesses erfolgen.

Eine Gewinnerzielungsabsicht schließt die Annahme eines öffentlichen Dienstes oder Gebrauchs nach § 3 Abs. 2 Satz 2 GrStG aus. Umgekehrt reicht aber die fehlende Gewinnerzielungsabsicht allein nicht aus, um einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch anzunehmen.[2] Wird ein Nutzungsentgelt erhoben, das nach den Umständen des Einzelfalls als besonders hoch erscheint, kann es an einem bestimmungsgemäßen Gebrauch durch die Allgemeinheit fehlen.

 

Rz. 44

Bei Straßen, Wegen und Plätzen, die der Öffentlichkeit ohne besondere Zulassung zur bestimmungsgemäßen Nutzung zur Verfügung stehen, liegt bestimmungsgemäßer Gebrauch durch die Allgemeinheit vor. Gleiches gilt für Parkflächen auf Straßen, Wegen und Seitenstreifen, auf denen das Parken nur zeitlich begrenzt erlaubt ist, wie beispielsweise bei Kurzzeitparkplätze und Zonen mit Anwohnerausweisen. Kein öffentlicher Dienst oder Gebrauch, sondern ein Betrieb gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Rz. 46ff.) liegt hingegen bei gebührenpflichtigen öffentlichen Parkplätzen und Parkhäusern (einschließlich Parkpaletten, Tiefgaragen sowie "Park and Ride"-Plätze) vor.[3] Dies gilt selbst dann, wenn der Parkraum jedermann zur Verfügung steht und eine Gewinnerzielungsabsicht fehlt.[4]

Kein bestimmungsmäßiger Gebrauch durch die Allgemeinheit liegt beispielsweise bei städtischen Markthallen und Wochenmärkten oder dem Betriebsgelände eines öffentlichen Nahverkehrsunternehmens vor.

 

Rz. 45

Einstweilen frei

[1] Abschn. 10 Abs. 1 GrStR 1978.
[4] Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 15.1.2002 zur grundsteuerrechtlichen Behandlung von Straßen, Wegen und Plätzen, BStBl I, 152.

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