Rz. 66
I. S. d. § 52 Abs. 1 Satz 1 AO ist eine Tätigkeit gemeinnützig, wenn sie darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos (§ 55 AO) zu fördern. Der Begriff "Förderung der Allgemeinheit" in § 52 Abs. 1 Satz 1 AO wird wesentlich geprägt durch die objektive Wertordnung, wie sie insbesondere im Grundrechtskatalog der Art. 1 bis 19 GG zum Ausdruck kommt.
Eine Förderung der Allgemeinheit ist nach § 52 Abs. 1 Satz 2 AO hingegen nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugutekommt, entweder
- fest abgeschlossen ist, zum Beispiel bei Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder
- infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann.
Bei den in § 52 Abs. 2 AO aufgeführten Zwecken steht fest, dass sie gemeinnützig sind (Rz. 68). Sofern der von der Körperschaft verfolgte Zweck nicht in diesem Katalog aufgeführt sein sollte, aber die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos gefördert wird, kann dieser Zweck für gemeinnützig erklärt werden. Die von der Finanzbehörde i. S. d. § 52 Abs. 2 Satz 2 und 3 AO getroffene Entscheidung ist auch für die Grundsteuer bindend.
Rz. 67
Unterhält eine Körperschaft i. S. d. § 51 AO (Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen) einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. d. § 14 AO, schließt dies zwar die Anerkennung als gemeinnützige Körperschaft nicht aus, die gemeinnützige Körperschaft wird insoweit aber gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG körperschaftsteuerpflichtig. Der Grundbesitz der gemeinnützigen Körperschaft, auf dem ein solcher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird, dient nicht unmittelbar gemeinnützigen Zwecken und ist infolgedessen nicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b GrStG von der Grundsteuer befreit.
Handelt es sich bei dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb jedoch um einen Zweckbetrieb i. S. d. §§ 65 bis 68 AO, bleibt der Grundbesitz von der Grundsteuer befreit. Ein Zweckbetrieb ist nach § 65 AO gegeben, wenn
- der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen,
- die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und
- der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.
§ 68 AO enthält einen gesetzlichen Katalog einzelner Zweckbetriebe und geht als spezielle Norm der Regelung des § 65 AO vor (AEAO zu § 69 AO).
Ob ein solcher Zweckbetrieb vorliegt, wird bereits bei der Körperschaftsteuer entschieden. Die dort getroffene Entscheidung ist für die Grundsteuer zu übernehmen.
Rz. 68
Zur Förderung der Allgemeinheit und damit als gemeinnützige Zwecke sind insbesondere die in § 52 Abs. 2 AO aufgezählten Zwecke anzuerkennen. Hierzu zählt auch die Förderung des Sports.
Dies bestätigt die Auffassung des Gesetzgebers, der im Rahmen der Neufassung der Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973 die Übernahme der bisher in § 4 Ziff. 4 GrStG 1951 enthaltenen besonderen Befreiungsvorschrift zugunsten des Sports als überflüssig angesehen hat, da sportliche Zwecke stets unter den Begriff der Gemeinnützigkeit fielen.
Insbesondere die grundsteuerrechtliche Behandlung von Grundbesitz, der für sportliche Zwecke benutzt wird, wird in Verwaltungsanweisungen detailreich spezifiziert.
Nach Verwaltungsanweisungen rechnet insbesondere auch Grundbesitz, auf dem die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ihre unentbehrliche Verwaltungstätigkeit als sog. innere Verwaltung (z. B. Führung der laufenden Geschäfte) ausübt, zu den begünstigten Zwecken. Verwaltungsräume, die der Verwaltung von steuerpflichtigem Grundbesitz dienen, sind dagegen nicht von der Grundsteuer befreit. Hat die Körperschaft auch einen oder mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die nicht Zweckbetriebe i. S. d. §§ 65 bis 68 AO sind (Rz. 67), so ist der Grundbesitz oder Teil des Grundbesitzes steuerpflichtig, der für deren Verwaltung benutzt wird. Bei dieser Abgrenzung ist § 8 GrStG zu beachten.
Der Grundbesitz einer als gemeinnützig oder mildtätig anerkannten inländischen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse bleibt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b GrStG von der Grundsteuer nur befreit, wenn er von ihr tatsächlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke benutzt wird. Bei anderweitiger Nutzung kann mithin auch der Grundbesitz einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse grundsteuerpflichtig sein. Dies gilt z. B. für Grundbesitz, der zu Wohnzwecken benutzt wird, der nicht unter § 5 Abs. 1 GrStG fällt, sowie für Grundbesitz, auf dem ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ausgeübt wird, der nicht Zweckbetrieb i. S. d. §§ 65 bis 68 AO ist (Rz. 67).
Rz. 69
Einstwe...