Rz. 76

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 GrStG stehen den Religionsgesellschaften die jüdischen Kultusgemeinden, die nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, gleich. Mithin gilt das Erfordernis, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zu sein, für jüdische Kultusgemeinden ausdrücklich nicht.

Eingedenk der Vorgeschichte wurde den jüdischen Kultusgemeinden damit aber keine kein Sonderprivileg eingeräumt. Den jüdischen Kultusgemeinden wurde bereits durch preußisches Gesetz über die Verhältnisse der Juden vom 23.7.1847[1] der Status als öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft eingeräumt[2], womit auch eine Grundsteuerbefreiung verbunden war. Dieser Status wurde ihnen von den Nationalsozialisten durch das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der jüdischen Kultusvereinigungen vom 28.3.1938[3] jedoch wieder aberkannt, was den Verlust der Grundsteuerbefreiung zur Folge hatte. Dieser Verlust des Körperschaftsstatus wurde durch die Bundesrepublik Deutschland im Grundsteuerrecht lediglich wieder rückgängig gemacht, indem der Grundbesitz der jüdischen Kultusgemeinden ausdrücklich neben dem Grundbesitz der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften befreit wurde.[4]

Von islamischen Kulturzentren kann die Grundsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrStG hingegen nicht beansprucht werden, da diese keine Körperschaften des öffentlichen Rechts darstellen. Eine grundsteuerrechtliche Gleichbehandlung mit den jüdischen Kultusgemeinden ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Die Beschränkung der Grundsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrStG auf solche Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sowie auf jüdische Kultusgemeinden ist verfassungsgemäß.[5]

Rz. 77

Einstweilen frei

[1] Preußische Gesetzessammlung – GS – 1847, S. 263.
[2] RGH v. 7.7.1931, III 414/30, RGZ 133, 192.
[3] RGBl I 1938, 338.
[5] BFH v. 30.6.2010, II R 12/09, BStBl II 2011, 48; BVerfG v. 24.4.2015, 2 BvR 287/11.

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