Rz. 10

Nach § 29 GrStG sind an den Fälligkeitsterminen i. S. d. § 28 GrStG Grundsteuer-Vorauszahlungen zu entrichten, wenn die Jahressteuerschuld zwar für ein vorangegangenes Kj., aber noch nicht für das laufende Kj. festgesetzt worden ist. Wird die Jahressteuerschuld für das laufende Kj. festgesetzt, erfolgt eine Abrechnung der bisher entrichteten Vorauszahlungen.

Die Vorauszahlungen werden unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Jahressteuer – ggf. in anteiliger Höhe – entrichtet (z. B. bei Fälligkeit in Vierteljahresbeträgen gem. § 28 Abs. 1 GrStG in Höhe eines Viertels des zuletzt festgesetzten Jahresbetrages oder bei Fälligkeit in einem Jahresbetrag gem. § 28 Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 3 S. 1 GrStG in Höhe der vollen Jahressteuer).

Ist die Summe der Vorauszahlungen, die gem. § 29 GrStG bis zur Bekanntgabe des neuen Steuerbescheids bzw. bis zur erstmaligen Festsetzung der neuen Jahressteuerschuld zu entrichten waren, kleiner als die Steuer, die sich nach dem bekanntgegebenen Steuerbescheid bzw. nach der neu festgesetzten Jahressteuerschuld für die vorausgegangenen Fälligkeitstage i. S. d. § 28 GrStG ergibt, so ist der Unterschiedsbetrag gem. § 30 Abs. 1 S. 1 GrStG innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids nachzuentrichten (Nachzahlung).

Die Regelung nach § 30 Abs. 1 S. 1 GrStG stellt auf die zu entrichtenden Vorauszahlungen ab.

Die Fälligkeit von ggf. bereits rückständigen Vorauszahlungen wird durch die vorgenannte Monatsfrist jedoch nicht beeinflusst bzw. für bereits rückständige Vorauszahlungen wird dadurch keine neue Zahlungsfrist begründet (Rz. 5). Die Verpflichtung, rückständige Vorauszahlungen schon früher zu entrichten, bleibt gem. § 30 Abs. 1 S. 2 GrStG ausdrücklich unberührt. Nur für den sich nach § 30 Abs. 1 S. 1 GrStG ergebenden Mehrbetrag beträgt die Zahlungsfrist einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids.

Bei erheblichen Nachzahlungen kann ggf. aber eine Stundung nach § 222 AO in Betracht kommen.

 

Rz. 11

einstweilen frei

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