Rz. 1
Die Vorschrift zur Nachentrichtung der Steuer ergänzt die Regelungen zur Fälligkeit und zu den Vorauszahlungen nach §§ 28-30 GrStG für Fälle, in denen die Grundsteuer für das laufende Kj. und ggf. für vorausgegangene Kj. zwar entstanden, bisher jedoch noch nicht festgesetzt wurde.
Insbesondere in Fällen der Nachveranlagung eines Steuermessbetrages auf einen zurückliegenden Veranlagungszeitpunkt, z. B. bei Entstehung einer neuen wirtschaftlichen Einheit, kommt eine Nachentrichtung der Grundsteuer in Betracht (s. Beispiel in § 28 GrStG Rz. 8).
Rz. 2
einstweilen frei
1.1 Regelungsgegenstand
Rz. 3
Ist die Grundsteuer für das laufende Kj. und ggf. für vorausgegangene Kj. zwar entstanden, bisher jedoch noch nicht festgesetzt, besteht für den Steuerschuldner keine Verpflichtung zur Entrichtung von Vorauszahlungen nach § 29 GrStG i. V. m. § 28 GrStG.
Wird in diesen Fällen die Grundsteuer gem. § 27 GrStG später erstmals festgesetzt, normiert die Vorschrift für den Steuerschuldner die Verpflichtung zur Nachentrichtung der Steuer, die sich nach dem bekannt gegebenen Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage i. S. d. § 28 GrStG ergibt, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Grundsteuerbescheids. Dieser Zeitpunkt ist dann der Fälligkeitstermin.
Mithin ermöglicht die Vorschrift den Gemeinden, die Grundsteuer für die nunmehr nachträglich fällig werdenden Jahressteuerbeträge für vorangegangene Kj. und die anteiligen Jahressteuern für das laufende Kj. innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Grundsteuerbescheids vom Steuerschuldner einzufordern.
Rz. 4
einstweilen frei
1.2 Rechtsentwicklung
Rz. 5
Die Vorschrift in der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 entspricht im Wesentlichen § 25 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951.
Wird, ohne dass Vorauszahlungen zu entrichten waren, erstmals eine Grundsteuer angefordert, so sind laut Gesetzesbegründung die Raten, deren Fälligkeitstage bereits abgelaufen sind, übereinstimmend mit der Regelung in § 30 GrStG ebenfalls innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten.
Rz. 6
Nach der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 (Rz. 5) wurde die Vorschrift nicht geändert. Sie blieb auch im Rahmen des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019 und den nachfolgenden Änderungsgesetzen zum Grundsteuergesetz unverändert.
Hinsichtlich der Vorschrift ist insoweit nur formal darauf hinzuweisen, dass das Grundsteuergesetz v. 7.8.1973, das zuletzt durch Art. 3 des Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetzes v. 16.7.2021 geändert worden ist, gem. § 37 Abs. 1 GrStG erstmals für die Grundsteuer des Kj. 2025 gilt. Für die Grundsteuer bis einschließlich des Kj. 2024 findet das Grundsteuergesetz v. 7.8.1973, zuletzt geändert durch Art. 38 des Jahressteuergesetzes 2009 v. 19.12.2008, nach § 37 Abs. 2 GrStG weiter Anwendung.
Rz. 7
einstweilen frei
1.3 Regelungszusammenhänge
Rz. 8
Ist für einen Steuergegenstand die Grundsteuer für das laufende Kj. und ggf. für vorausgegangene Kj. zwar entstanden, bisher jedoch noch keine Steuer gem. § 27 GrStG festgesetzt, besteht für den Steuerschuldner keine Verpflichtung zur Entrichtung von Vorauszahlungen nach § 29 GrStG i. V. m. § 28 GrStG. In diesen Fällen kommt anstelle der Vorauszahlungen eine Nachentrichtung der Steuer gem. § 31 GrStG in Betracht.
Im Rahmen der Nachentrichtung der Steuer, hat der Steuerschuldner die Steuer, die sich nach dem bekannt gegebenen Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage i. S. d. 28 GrStG ergibt, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Grundsteuerbescheids zu entrichten.
Die Nachentrichtung der Steuer nach § 31 GrStG ist insbesondere von der Nachzahlung zu unterscheiden, die infolge der Abrechnung bei zu niedrigen Vorauszahlungen gem. § 30 Abs. 1 S. 1 GrStG innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten ist (§ 30 GrStG Rz. 10). Lediglich die Zahlungsfrist beträgt übereinstimmend einen Monat (Rz. 5).
Zur Unterscheidung der Nachentrichtung der Grundsteuer nach § 31 GrStG von den Vorauszahlungen nach § 29 GrStG und der Entrichtung des festgesetzten Jahresbetrages der Grundsteuer in Teilbeträgen nach § 28 GrStG s. § 28 GrStG Rz. 8.
Rz. 9
einstweilen frei