Rz. 5
Die Vorschrift in der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973[1] entspricht im Wesentlichen § 25 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951.[2]
Wird, ohne dass Vorauszahlungen zu entrichten waren, erstmals eine Grundsteuer angefordert, so sind laut Gesetzesbegründung die Raten, deren Fälligkeitstage bereits abgelaufen sind, übereinstimmend mit der Regelung in § 30 GrStG ebenfalls innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten.[3]
Rz. 6
Nach der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 (Rz. 5) wurde die Vorschrift nicht geändert. Sie blieb auch im Rahmen des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019[4] und den nachfolgenden Änderungsgesetzen zum Grundsteuergesetz unverändert.
Hinsichtlich der Vorschrift ist insoweit nur formal darauf hinzuweisen, dass das Grundsteuergesetz v. 7.8.1973[5], das zuletzt durch Art. 3 des Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetzes v. 16.7.2021[6] geändert worden ist, gem. § 37 Abs. 1 GrStG erstmals für die Grundsteuer des Kj. 2025 gilt. Für die Grundsteuer bis einschließlich des Kj. 2024 findet das Grundsteuergesetz v. 7.8.1973[7], zuletzt geändert durch Art. 38 des Jahressteuergesetzes 2009 v. 19.12.2008[8], nach § 37 Abs. 2 GrStG weiter Anwendung.
Rz. 7
einstweilen frei
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen