1.2.1 Regelungsgegenstand
Rz. 4
Die Vorschrift enthält besondere grundsteuerrechtliche Erlassregelungen für unrentablen Grundbesitz, an dessen Erhaltung aufgrund seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz ein öffentliches Interesse besteht. Zwischen dem öffentlichen Erhaltungsinteresse (Kulturguteigenschaft) und der Unrentabilität des Grundbesitzes muss ein kausaler Zusammenhang bestehen (siehe Rz. 12 ff.).
Darüber hinaus enthält die Vorschrift Erlassregelungen für unrentable, dem öffentlichen Erholungs-, Spiel- und Sportzweck gewidmete Grünanlagen, Spiel- und Sportplätze (siehe Rz. 22 ff.).
Letztlich sieht die Vorschrift einen Erlass für Grundbesitz vor, in dessen Gebäuden Gegenstände von anerkannter wissenschaftlicher, künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung dem Zweck der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht sind. Im Gegensatz zu den vorstehend genannten Tatbeständen für einen Vollerlass, wird der (Teil-)Erlass in diesen Fällen durch das Ausmaß der Ertragsminderung bestimmt (siehe Rz. ff.).
An das Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen sind jeweils strenge Anforderungen zu stellen. Liegen diese vor, hat der Steuerschuldner einen Rechtsanspruch auf Erlass der Grundsteuer (siehe Rz. 1).
Rz. 5
Einstweilen frei
1.2.2 Rechtsentwicklung
Rz. 6
Mit der Vorschrift wurde im Rahmen der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 im Wesentlichen der Regelungsinhalt aus § 26a Ziff. 2 bis 4 GrStG 1951 sowie §§ 8, 9 der Grundsteuererlassverordnung vom 26.3.1952 übernommen. Der Wortlaut des § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG wurde in Anlehnung an die seinerzeitige Parallelvorschrift in § 115 BewG neu gefasst. Dabei sind die vormals verwendeten Worte "Wissenschaft, Kunst oder Heimatschutz" durch die Worte "Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz" ersetzt worden. Die Ausdehnung auf den Naturschutz entsprach der Rechtsprechung, nach der unter "Heimatschutz" auch der Naturschutz zu verstehen ist. Im weiteren parlamentarischen Verfahren wurde darüber hinaus in § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG hinter die Worte "für Grundbesitz" die Worte "oder Teile von Grundbesitz" eingefügt.
Nach der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 wurde die Vorschrift nicht geändert.
Rz. 7
§ 32 GrStG i. d. F. des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973, zuletzt geändert durch Artikel 38 des Jahressteuergesetzes 2009 v. 19.12.2008, wurde im Rahmen des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019 unverändert mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2025 in das Grundsteuergesetz überführt.
§ 32 GrStG i. d. F. des Grundsteuer-Reformgesetzes v. 26.11.2019 gilt gem. § 37 Abs. 1 GrStG erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2025. Für die Grundsteuer bis einschließlich des Kalenderjahres 2024 findet § 32 GrStG i. d. F. des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973, zuletzt geändert durch Artikel 38 des Jahressteuergesetzes 2009 v. 19.12.2008, nach § 37 Abs. 2 GrStG weiter Anwendung.
Rz. 8
Einstweilen frei
1.2.3 Regelungszusammenhänge
Rz. 9
Bei den Erlassvorschriften nach §§ 32 bis 34 GrStG i. V. m. § 35 GrStG handelt es sich um den allgemeinen Billigkeitsregelungen der § 163 AO, § 227 AO vorgehende, diese jedoch nicht generell ausschließende Spezialregelungen. In §§ 32 bis 34 GrStG wird abschließend geregelt, in welchen Fällen ein Erlass der Grundsteuer aus sachlichen Unbilligkeitsgründen in Betracht kommt (siehe Rz. 1).
Ein Grundsteuererlass kommt nur in Betracht, soweit der Grundbesitz nicht bereits von der Grundsteuer befreit ist (z. B. nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GrStG).
Die Vorschrift begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere liegt weder ein Verstoß gegen die steuerliche Belastungsgleichheit noch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz darin, dass für einen Grundsteuererlass nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG die Ertraglosigkeit des Grundstückes darauf beruhen muss, dass zwischen dem öffentlichen Erhaltungsinteresse und der Unrentabilität ein Kausalzusammenhang besteht (siehe Rz. 24).
Rz. 10 – 12
Einstweilen frei