Rz. 4

Die Vorschrift enthält besondere grundsteuerrechtliche Erlassregelungen für unrentablen Grundbesitz, an dessen Erhaltung aufgrund seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz ein öffentliches Interesse besteht. Zwischen dem öffentlichen Erhaltungsinteresse (Kulturguteigenschaft) und der Unrentabilität des Grundbesitzes muss ein kausaler Zusammenhang bestehen (siehe Rz. 12 ff.).

Darüber hinaus enthält die Vorschrift Erlassregelungen für unrentable, dem öffentlichen Erholungs-, Spiel- und Sportzweck gewidmete Grünanlagen, Spiel- und Sportplätze (siehe Rz. 22 ff.).

Letztlich sieht die Vorschrift einen Erlass für Grundbesitz vor, in dessen Gebäuden Gegenstände von anerkannter wissenschaftlicher, künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung dem Zweck der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht sind. Im Gegensatz zu den vorstehend genannten Tatbeständen für einen Vollerlass, wird der (Teil-)Erlass in diesen Fällen durch das Ausmaß der Ertragsminderung bestimmt (siehe Rz. ff.).

An das Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen sind jeweils strenge Anforderungen zu stellen. Liegen diese vor, hat der Steuerschuldner einen Rechtsanspruch auf Erlass der Grundsteuer (siehe Rz. 1).

 

Rz. 5

Einstweilen frei

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