Rz. 23

Die Grundsteuer ist nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 GrStG auch für unrentable, dem öffentlichen Erholungs-, Spiel- und Sportzweck gewidmete Grünanlagen, Spiel- und Sportplätze zu erlassen.

Die Vorschrift hat insbesondere für Grünanlagen, Spiel- und Sportplätze im Privatbesitz Bedeutung, da dieser Grundbesitz – im Gegensatz zu entsprechend genutzten Grundbesitz der nach § 3 Abs. 1 GrStG begünstigten Rechtsträger (siehe § 3 GrStG Rz. 35, 58 und 83) – nicht von der Grundsteuer befreit ist. Der Gesetzgeber bezweckte mit der seinerzeitigen Schaffung des Anspruchs auf Grundsteuererlass für öffentliche Grünanlagen, Spiel- und Sportplätze im Wege des Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes v. 24.3.1965,[1] ausdrücklich die Förderung der privaten Initiative. Er stellte fest, dass öffentliche Grünanlagen, Spiel- und Sportplätze nach dem seinerzeit geltenden Grundsteuerrecht nur dann von der Grundsteuer befreit waren, wenn sie im Eigentum einer Gemeinde (oder einer anderen Gebietskörperschaft) oder – bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen – im Eigentum einer gemeinnützigen Körperschaft standen. Die zunehmende Verknappung des Grund und Bodens in den Ballungsgebieten und die dadurch hervorgerufenen Schwierigkeiten beim Erwerb entsprechenden Grundbesitzes durch die öffentliche Hand machte es aus Sicht des Gesetzgebers notwendig, auch die private Initiative zu fördern.[2]

Eine Grünanlage ist eine öffentliche Erholungsanlage, die von jedermann ohne besondere Zulassung bestimmungsgemäß genutzt werden darf.[3]Spielplätze sind Anlagen, die von Kindern und Jugendlichen ungehindert für ihre Spiele benutzt werden dürfen.[4]Sportplätze sind Anlagen, die zu sportlichen Zwecken von der Öffentlichkeit genutzt werden dürfen. Bei einer Beschränkung der Benutzung auf bestimmte Personengruppen, z. B. auf Mitglieder bestimmter Vereine, fehlt es an einer Benutzung durch die Öffentlichkeit.[5] Unerheblich ist, ob für die Benutzung ein Eintrittsgeld verlangt wird.

Der Erlass nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 GrStG setzt die hoheitliche Zweckbestimmung (Widmung) der Grünanlagen, Spiel- und Sportplätze für die Öffentlichkeit voraus. Eine Sache wird zu einer öffentlichen Sache durch den Hoheitsakt der Widmung. Dieser hat den sog. Gemeingebrauch zur Folge, d. h. die jedermann gewährte Berechtigung, eine Sache ohne besondere Zulassung gem. ihrer hoheitlichen Zweckbestimmung (Widmung) zu benutzen.[6]

Unter den Tatbestand des § 32 Abs. 1 Nr. 2 GrStG fallen somit grundsätzlich nur Grundstücke, die seitens der zuständigen Behörde im Sinne des öffentlichen Sachenrechts dem öffentlichen Erholungs-, Spiel- und Sportzweck gewidmet sind. Eine Öffnung des Grundstücks für das Publikum durch den Eigentümer oder den Nutzungsberechtigten allein ist nicht ausreichend.[7] Diese Auslegung wird durch die Entstehung der Vorschrift im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes v. 24.3.1965[8] gestützt. Nach Auffassung des Gesetzgebers soll dann ein Rechtsanspruch auf Erlass der Grundsteuer bestehen, wenn ein (privater) Eigentümer Grundstücksflächen zur Schaffung von Grünanlagen, Spiel- und Sportplätzen für die Öffentlichkeit zur Verfügung stellt und sich damit einverstanden erklärt, dass das Grundstück diesen Zwecken durch die Gemeinde gewidmet wird. Erst durch die Widmung würden die Grundstücke den Status öffentlicher Grünanlagen, Spiel- und Sportplätze erlangen. Das Bereitstellen eines Grundstücks durch den Eigentümer reiche dagegen noch nicht aus.[9]

Aus Zweckmäßigkeitsgründen hat sich der Gesetzgeber für öffentliche Grünanlagen, Spiel- und Sportplätze nicht für eine Befreiung von der Grundsteuer, sondern für einen Erlass durch die Gemeinde entschieden. Die Voraussetzungen des Erlasses können letztlich nur von der Gemeinde geprüft werden. Bei einer Vorverlagerung der Entscheidung in die Grundsteuerbewertung oder in das Steuermessbetragsverfahren wäre das Finanzamt stets auf eine Stellungnahme der Gemeinde angewiesen.[10] Da die Gemeinde selbst über den Grundsteuererlass entscheidet, dürfte in der Praxis ein besonderes Widmungsverfahren, in dessen Ergebnis die Gemeinde die Widmung im Wege einer öffentlichen Bekanntmachung verkündet, regelmäßig entbehrlich sein. Dies mag eine Erklärung dafür sein, warum die Einzelheiten zur Durchführung eines Widmungsverfahrens nicht näher bestimmt sind.

Des Weiteren setzt der Erlass nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 GrStG voraus, dass der Grundbesitz dauerhaft unrentabel ist. Hierzu wird inhaltlich auf die Darstellungen zu § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG verwiesen (siehe Rz. 17). Hinsichtlich des Umfangs des Erlasses wird analog auf Rz. 21 verwiesen.

 

Rz. 24

Einstweilen frei

[1] BGBl I 1965, 155.
[2] BT-Drs. IV/2968, 2.
[4] Abschn. 36 Abs. 4 GrStR 1978.
[5] Abschn. 36 Abs. 3 GrStR 1978.
[7] OVG Nordrhein-Westfalen v. 2.12.2011, 14 A 336/11, und OVG Sachsen-Anhalt v. 23.3.2007, 4 L 309/06.
[8] BGBl. I 1965, 155.
[9] BT-Drucks. IV/2125 v. 1.4.1...

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