Rz. 9
Nach § 33 Abs. 1 GrStG besteht ein Rechtsanspruch auf teilweisen Erlass von der Grundsteuer, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (siehe § 2 GrStG, Rz.) der tatsächliche Reinertrag (siehe Rz. 13) um mehr als 50 % oder um 100 % gemindert ist (siehe Rz. 11, 19) und der Steuerschuldner diese Minderung nicht zu vertreten hat (siehe Rz. 17). Die Einziehung der Grundsteuer muss gem. § 33 Abs. 2 GrStG außerdem nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig sein (siehe Rz. 21). Soweit die Ertragsminderung auf Umständen beruht, die für den Erlasszeitraum durch eine Fortschreibung des Grundsteuerwerts (Wertfortschreibung) berücksichtigt werden kann, ist ein Erlass gem. § 33 Abs. 3 GrStG ausgeschlossen (siehe Rz. 19).
Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 33 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 und 3 GrStG vor, ist die Grundsteuer bei einer Ertragsminderung um mehr als 50 % in Höhe von 25 % und bei einer Ertragsminderung um 100 % in Höhe von 50 % zu erlassen (siehe Rz. 23).
§ 33 Abs. 1 GrStG schließt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ein, dass zum Kreis der Erlassberechtigten nur diejenigen gehören, denen der Erlass im Erlasszeitraum wirtschaftlich noch zugutekommen kann. Das setzt voraus, dass deren wirtschaftliche Existenz im Erlasszeitraum noch nicht vernichtet ist.
Rz. 10
einstweilen frei
2.1 Wesentliche Minderung des tatsächlichen Reinertrags
Rz. 11
Ein Teilerlass von der Grundsteuer nach § 33 GrStG setzt zunächst voraus, dass der tatsächliche Reinertrag des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft um mehr als 50 % oder 100 % gemindert ist.
Unter Berücksichtigung des reformierten Bewertungsrechts, das bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft von den Reinerträgen der jeweiligen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, Nutzungsteile und Nutzungsarten (einschließlich der Nebenbetriebe) ausgeht, tritt der im Wirtschaftsjahr der Ertragsminderung nach den Grundsätzen des § 236 Abs. 3 S. 1 und 2 BewG ermittelte tatsächliche Reinertrag an die Stelle des bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung gemeinhin und nachhaltig erzielbaren Rohertrags nach § 33 Abs. 1 S. 4 GrStG in der bis einschließlich des Kalenderjahres 2024 geltenden Fassung (siehe Rz. 3).
Auslöser für nicht vom Steuerschuldner zu vertretende Minderungen des tatsächlichen Reinertrags bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft können sich insbesondere infolge von Naturereignissen ergeben. Hierzu gehören Hagel, Auswinterung, Dürre, Hochwasser, Viehseuchen, Eis, Schnee- und Windbruch, Windwurf, Erdbeben, Bergrutsch, Waldbrände infolge von Dürreperioden und andere nicht abwendbare Ereignisse ähnlicher Art. Des Weiteren sind beispielsweise der "saure Regen" infolge von Luftverschmutzungen und Schäden durch Insektenfraß zu nennen.
Rz. 12
einstweilen frei
2.1.1 Tatsächlicher Reinertrag
Rz. 13
Der Begriff des tatsächlichen Reinertrags eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft wird in § 33 Abs. 1 Satz 3 GrStG unter Hinweis auf die bewertungsrechtlichen Grundsätze nach § 236 Abs. 3 Satz 1 und 2 BewG konkretisiert.
§ 236 Abs. 3 BewG normiert die Bewertungsgrundsätze zur Ermittlung der durchschnittlichen Reinerträge, wie sie sich aus den Anlagen 27 bis 32 zum BewG ergeben. Nach § 236 Abs. 3 S. 1 BewG wird aus den Erhebungen nach § 2 des Landwirtschaftsgesetzes oder aus Erhebungen der Finanzverwaltung für jede gesetzliche Klassifizierung i. S. d. § 232 Abs. 2 BewG (land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, Nutzungsteile und Nutzungsarten einschließlich der Nebenbetriebe) jeweils gesondert ein Reinertrag ermittelt, der i. S. d. § 232 Abs. 2 S. 2 BewG die Ertragsfähigkeit bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung eines pacht- und schuldenfreien Betriebs mit entlohnten fremden Arbeitskräften gemeinhin und nachhaltig zum Ausdruck bringt. Zur Berücksichtigung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit ist gem. § 236 Abs. 3 S. 2 BewG der durchschnittliche Reinertrag der letzten zehn vorliegenden Wirtschaftsjahre, die vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt geendet haben, heranzuziehen. Zur Ermittlung des jeweiligen Reinertrags wird auf die beim zuständigen Bundesministerium, aktuell beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, geführten repräsentativen Buchführungsergebnisse (Testbetriebsnetz) abgestellt.
Insoweit handelt es sich bei dem tatsächlichen Reinertrag nach § 33 Abs. 1 S. 3 GrStG um einen standardisierten Reinertrag des Grund und Bodens.
Nach § 33 Abs. 1 S. 4 GrStG ist der im Wirtschaftsjahr der Ertragsminderung nach den Grundsätzen des § 236 Abs. 3 S. 1 und 2 BewG ermittelte tatsächliche Reinertrag maßgeblich.
Rz. 14
einstweilen frei
2.1.2 Ermittlung des Ausmaßes der Reinertragsminderung
Rz. 15
Erlass wegen Reinertragsminderung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
Aufgrund des Gesetzesfolgenverweises in § 33 Abs. 1 S. 3 GrStG auf § 236 Abs. 3 S. 1 und 2 BewG setzt der Gesetzgeber für den Erlass nach § 33 GrStG voraus, dass die in den Anlagen 27 bis 32 zum BewG normierten – standardisierten – Reinerträge anhand der tats...