Rz. 35

In § 34 Abs. 3 GrStG wird bestimmt, wie die Ertragsminderung in Fällen zu ermitteln ist, in denen ein bebautes Grundstück sowohl für eigengewerbliche Zwecke .S.d. § 34 Abs. 2 GrStG (s. Rz. 24 ff.) als auch zu anderen Zwecken i. S. d. § 34 Abs. 1 GrStG (s. Rz. 9 ff.), insbesondere zu Wohnzwecken, genutzt wird.

Für die Ermittlung der Ertragsminderung sind die unterschiedlich genutzten Teile des bebauten Grundstücks zunächst wie selbständige Grundstücke zu behandeln. In diesem Sinne ist für jeden Grundstücksteil die Ertragsminderung nach den für diesen Grundstücksteil maßgeblichen Vorschriften zu ermitteln. Für den eigengewerblich genutzten Teil ist die Minderung der Ausnutzung i. S. d. § 34 Abs. 2 GrStG und für den übrigen Teil die Minderung des Rohertrags i. S. d. § 34 Abs. 1 GrStG zu ermitteln.

Hierauf aufbauend ist gem. § 34 Abs. 3 S. 2 GrStG für das gesamte bebaute Grundstück (Steuergegenstand) ein einheitlicher Prozentsatz der Ertragsminderung nach dem Anteil der einzelnen Teile am Grundsteuerwert des Grundstücks zu ermitteln.

 
Praxis-Beispiel

Ein gemischt genutztes Grundstück enthält vermietete Wohnungen (Anteil am Grundsteuerwert: 60 %) und eigengewerblich genutzte Geschäftsräume (Anteil am Grundsteuerwert: 40 %). Im Erlasszeitraum hat sich für die Wohnungen eine Minderung des normalen Rohertrages um 60 % und für die eigengewerblich genutzten Geschäftsräume eine Minderung der normalen Ausnutzung um 50 % ergeben.

Bezogen auf das gesamte gemischt genutzte Grundstück ergibt sich eine Ertragsminderung in Höhe von:

60 x 60 / 100 + 50 x 40 / 100 ="" 36 + 20 ="" 56 %.

Da die Ertragsminderung für das gesamte bebaute Grundstück mehr als 50 % beträgt, besteht ein Rechtsanspruch auf Erlass der Grundsteuer i. H. v. 25 %.

Die Wesentlichkeitsgrenzen für die Ertragsminderung i. H. v. mehr als 50 % oder i. H. v. 100 % beziehen sich nicht auf einzelne Grundstücksteile, sondern stets auf das gesamte Grundstück. Wenn sich bei den unterschiedlichen Grundstücksteilen Minderungen und Erhöhungen ergeben, sind diese zu saldieren.

 

Rz. 36

einstweilen frei

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