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Das Besteuerungsverfahren der Grundsteuer vollzieht sich in 3 aufeinander aufbauenden Stufen.

  • Auf der ersten Stufe (Grundsteuerwertverfahren) wird der Grundsteuerwert für die wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes, den Steuergegenstand i. S. d. § 2 GrStG, festgestellt (§ 219 BewG).
  • Auf der zweiten Stufe (Steuermessbetragsverfahren) wird der Steuermessbetrag durch Anwendung der Steuermesszahl auf den Grundsteuerwert oder seinen steuerpflichtigen Teil ermittelt und festgesetzt (§ 13 GrStG).
  • Auf der dritten Stufe (Steuerfestsetzungsverfahren) erfolgt schließlich die eigentliche Festsetzung der Grundsteuer auf der Grundlage des §§ 25ff. GrStG.

Während für die Feststellung der Grundsteuerwerte sowie für die Festsetzung und ggf. Zerlegung der Grundsteuermessbeträge die Finanzämter zuständig sind, obliegt die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer den hebeberechtigten Gemeinden.

Die Grundsteuerwerte für alle wirtschaftliche Einheiten des Grundbesitzes werden gem. § 221 Abs. 1 BewG in Zeitabständen von je 7 Jahren im Wege einer Hauptfeststellung allgemein festgestellt. Der Zeitpunkt, auf den die Grundsteuerwerte festgestellt werden, ist nach § 221 Abs. 2 BewG der Hauptfeststellungszeitpunkt. Nach § 266 Abs. 1 BewG findet die erste Hauptfeststellung für die Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022 statt.

Anknüpfend an die im Wege der Hauptfeststellung festgestellten Grundsteuerwerte werden die Steuermessbeträge im Wege einer Hauptveranlagung allgemein festgesetzt. Dabei werden die Steuermessbeträge gem. § 16 Abs. 1 S. 1 GrStG grundsätzlich auf den Hauptfeststellungszeitpunkt der Grundsteuerwerte festgesetzt. Der Zeitpunkt, auf den die Steuermessbeträge festgesetzt werden, ist nach § 16 Abs. 1 S. 2 GrStG der Hauptveranlagungszeitpunkt. Hauptfeststellungs- und Hauptveranlagungszeitraum stimmen insoweit grundsätzlich überein. Die festgesetzten Steuermessbeträge gelten gem. § 16 Abs. 2 S. 1 GrStG – vorbehaltlich einer Neuveranlagung nach § 17 GrStG oder einer Aufhebung nach § 20 GrStG – grundsätzlich von dem Kalenderjahr an, das 2 Jahre nach dem Hauptveranlagungszeitpunkt beginnt. Nach § 16 Abs. 2 S. 2 GrStG bleiben die Steuermessbeträge – vorbehaltlich der §§ 17 und 20 GrStG – bis zum Wirksamwerden der Steuermessbeträge der nächsten Hauptveranlagung wirksam. Der sich hiernach ergebende Zeitraum ist der Hauptveranlagungszeitraum.

Die vorgenannten Verfahrensgrundsätze lassen sich bei einer Hauptveranlagung der Steuermessbeträge, die auf einer Hauptfeststellung beruht, die nach einem längeren Aussetzen des Zyklus der periodischen Wiederholung von Hauptfeststellungen, wie nach der Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den 1.1.1964, unter Berücksichtigung eines reformierten Grundsteuer- und Bewertungsrechts durchzuführen ist, nicht vollständig umsetzen. Die erste Hauptfeststellung muss in diesen Fällen aus administrativen Gründen vor der Hauptveranlagung der Steuermessbeträge durchgeführt werden. Im Rahmen der ersten Hauptfeststellung ist es insbesondere erforderlich, fehlende externe Daten anhand von Steuererklärungen zu erheben. Die letzte Hauptveranlagung der Steuermessbeträge auf der Grundlage der festgestellten Einheitswerte auf den 1.1.1964 fand gem. § 37 Abs. 1 GrStG i. d. F. des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973[1], zuletzt geändert durch Artikel 38 des Jahressteuergesetzes 2009 v. 19.12.2008[2], erst auf den 1.1.1974 statt.

Das Bundesverfassungsgericht hatte den Gesetzgeber in seiner Entscheidung vom 10.4.2018[3] verpflichtet, spätestens bis zum 31.12.2019 eine Neuregelung zu treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt durften die gleichheitswidrigen Regelungen über die Einheitsbewertung weiter angewandt werden. Aufgrund der besonderen Sachgesetzlichkeiten der Grundsteuer ordnete das Bundesverfassungsgericht darüber hinaus eine weitere Fortgeltung der beanstandeten Normen für 5 Jahre nach Verkündung der Neuregelung, längstens aber bis zum 31.12.2024, an. Diese abgestufte Fortgeltungsanordnung trägt der Tatsache Rechnung, dass es zur bundesweiten Neubewertung aller ca. 36 Mio. wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes unter Berücksichtigung der automationstechnischen Rahmenbedingungen eines außergewöhnlichen Umsetzungsaufwands im Hinblick auf Zeit und Personal bedarf. Für Kje nach Ablauf der Fortgeltungsfristen dürfen aber selbst auf bestandskräftige Bescheide, die auf den als verfassungswidrig festgestellten Bestimmungen des Bewertungsgesetzes beruhen, keine Belastungen mehr gestützt werden.

Unter Berücksichtigung der Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der ersten Hauptveranlagung der Steuermessbeträge auf den 1.1.2025 in § 36 GrStG Sondervorschriften erlassen. Abweichend von den Grundsätzen nach § 16 Abs. 1 und 2 GrStG wurde insbesondere bestimmt, dass einerseits die auf der ersten Hauptfeststellung der neuen Grundsteuerwerte aufbauende Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge nicht zeitgleich auf den 1.1.2022, sondern erst auf den 1.1.2025 durchgeführt wird, und anderseits die hie...

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