Rz. 1
Der Steuerbefreiungskatalog nach den §§ 3 und 4 GrStG enthält entsprechend des Enumerationsprinzips eine abschließende Aufzählung der im GrStG geregelten Steuerbefreiungen.
Während in § 3 GrStG sachliche Steuerbefreiungen für den inländischen Grundbesitz zugunsten bestimmter Rechtsträger, wie juristische Personen des öffentlichen Rechts, gemeinnützige Körperschaften und öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, geregelt werden, kommen die in § 4 GrStG normierten sachlichen Steuerbefreiungen subsidiär insbesondere für andere Grundstückseigentümer, wie beispielsweise private Eigentümer, in Betracht.
Zu weiteren Ausführungen über den Aufbau der Steuerbefreiungen im Grundsteuergesetz (§§ 3 und 4 GrStG i. V. m. §§ 5 bis 8 GrStG), die verfahrensrechtlichen Grundsätze zur Geltendmachung und Gewährung von Steuerbefreiungen und zum Stichtagsprinzip wird auf die Kommentierung zu § 3 GrStG Rz. 3-8, hingewiesen.
Rz. 2
einstweilen frei
1.1 Regelungsgegenstand
Rz. 3
Die Vorschrift vervollständigt den Steuerbefreiungskatalog nach den §§ 3 und 4 GrStG, in dem sie in subsidiärer Art und Weise zu § 3 GrStG weitere sachliche Steuerbefreiungen für den inländischen Grundbesitz (§ 2 GrStG) normiert. Durch § 4 GrStG wird insbesondere von der Grundsteuer befreit:
- Grundbesitz, der dem Gottesdienst gewidmet ist (§ 4 Nr. 1 GrStG),
- Bestattungsplätze (§ 4 Nr. 2 GrStG),
- Grundbesitz für den öffentlichen Verkehr, Verkehrsflughäfen und fließende Gewässer (§ 4 Nr. 3a, 3b und 3c GrStG),
- Grundflächen der öffentlich-rechtlichen Wasser- und Bodenverbände (§ 4 Nr. 4 GrStG),
- Grundbesitz, der für Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichts oder der Erziehung genutzt wird (§ 4 Nr. 5 GrStG) sowie
- Grundbesitz, der für Zwecke eines Krankenhauses genutzt wird (§ 4 Nr. 6 GrStG).
Da sich die steuerbegünstigten Zwecke in §§ 3 und 4 GrStG, insbesondere im Bereich des öffentlichen Dienstes oder Gebrauchs, häufig überschneiden, sind die Steuerbefreiungen nach § 4 GrStG regelmäßig nur für solche Rechtsträger (Eigentümer) von Bedeutung, die nicht schon nach § 3 GrStG begünstigt sind (§ 3 GrStG, Rz. 20). Abgesehen von den Fällen des § 4 Nr. 5 und Nr. 6 GrStG, kommt es für die Steuerbefreiungen nach § 4 GrStG auf die Eigentumsverhältnisse nicht an. Für die Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 5 GrStG (Grundbesitz, der für Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichts oder der Erziehung genutzt wird) und § 4 Nr. 6 GrStG (Grundbesitz, der für Zwecke eines Krankenhauses genutzt wird) ist Voraussetzung, dass der Grundbesitz, ausschließlich demjenigen, der ihn nutzt, oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zuzurechnen ist.
Der Steuerbefreiungskatalog nach den §§ 3 und 4 GrStG enthält eine abschließende Aufzählung der im GrStG geregelten Steuerbefreiungen. In den §§ 5 bis 8 GrStG sind Ergänzungen mit überwiegend einschränkendem Charakter zu den Steuerbefreiungen in §§ 3 und 4 GrStG geregelt. Die Steuerbefreiungen in §§ 3, 4 GrStG sind insbesondere auf die Förderung des Gemeinwohls gerichtet.
Rz. 4
einstweilen frei
1.2 Rechtsentwicklung
Rz. 5
Die Steuerbefreiungsvorschriften in §§ 3, 4 i. V. m. §§ 5 bis 8 GrStG enthalten eine Reihe von Grundsteuerbefreiungen, die bereits in den §§ 4 bis 6 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951 (GrStG 1951) normiert waren. Die Vorschriften in § 4 GrStG i. d. F. des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973 (GrStG 1973) entsprechen im Wesentlichen den Vorschriften des § 4 Nr. 5a, 7 bis 9 GrStG 1951.
In der Gesetzesbegründung wurde insbesondere auf die subsidiäre Natur der Steuerbefreiungen in § 4 GrStG hingewiesen. Die Steuerbefreiungen in § 4 GrStG hätten in der Regel nur für solche Eigentümer Bedeutung, die nicht schon nach § 3 GrStG begünstigt sind. Hierbei könne es sich auch um private Eigentümer handeln. Die bisherige Rechtslage blieb somit unverändert.
Die Steuerbefreiung in § 4 Nr. 10 GrStG 1951 zugunsten des Grundbesitzes eines fremden Staates, der für diplomatische oder konsularische Zwecke benutzt wird, wurde nicht in das Grundsteuergesetz 1973 übernommen (§ 3 GrStG Rz. 92).
Rz. 6
Nach der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 (Rz. 5) hat die Vorschrift nur zwei Änderungen erfahren.
Im Rahmen des AO-Einführungsgesetzes vom 14.12.1976 ist § 4 Nr. 6 GrStG neu gefasst worden. Hiermit wurde auf die seinerzeitige Neufassung des § 67 AO (Krankenhäuser) reagiert.
Mit dem Steuerbereinigungsgesetz vom 22.12.1999 erfolgte eine Klarstellung in der Umschreibung der Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätzen in § 4 Nr. 3b GrStG.
Rz. 7
Die Vorschriften zu den Steuerbefreiungen in den §§ 3 bis 8 GrStG blieben im Rahmen des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019 unverändert.
Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde lediglich der Verweis in § 4 Nr. 6 S. 1 GrStG zur Definition des Veranlagungszeitpunkts zutreffend von § 13 Abs. 1 GrStG auf §§ 16 Abs. 1, 17 Abs. 3 und 18 Abs. 3 GrStG geändert.
Hinsichtlich der Vorschrift ist formal darauf hinzuweisen, dass das Grundsteuergesetz v. 7.8.1973, das zuletzt durch Artikel 21 des Jahressteuergesetzes 2022 v. 16.12.2...