Rz. 21
Straßen, Wege und Plätze dienen dem öffentlichen Verkehr, wenn sie der Öffentlichkeit zugänglich sind. Hierfür muss der Grundbesitz ohne Beschränkung auf einen bestimmten, mit dem Verfügungsberechtigten in enger Beziehung stehenden Personenkreis benutzt werden können.
Der Grundbesitz muss rechtlich und tatsächlich zur Nutzung durch die Allgemeinheit zur Verfügung stehen. Das ist z. B. bei einem Betriebshof eines Verkehrsunternehmens, der zwar dem Verkehr dient, aber nicht der Öffentlichkeit zugänglich ist, nicht der Fall. Unbeachtlich sind die sich aus dem Wesen und der Art des Verkehrs ergebenden Einschränkungen. So sind z. B. Fußgängerzonen dem Fußgängerverkehr, Parkplätze dem Autoverkehr sowie Anlagen für den Güterumschlag dem öffentlichen Güterverkehr vorbehalten. Für die Grundsteuerbefreiung ist es darüber hinaus ohne Bedeutung, ob die Straßen, Wege und Plätze nur gegen eine Gebühr oder ein privatrechtliches Entgelt benutzt werden können.
Der Grundbesitz muss nicht generell durch Widmung und Indienststellung zu einer (rechtlich) öffentlichen Sache geworden sein. Eine Widmung und Indienststellung ist nur für solche Grundstücke erforderlich, die zwar dem öffentlichen Verkehr dienen, mit denen aber mittelbar verkehrsfremde privatwirtschaftliche Zwecke, wie z. B. die Unterhaltung eines Parkhauses für ein anderes Unternehmen, verfolgt werden. Für Verkehrsflächen, Bauwerke und Einrichtungen, die unmittelbar und ausschließlich der Erbringung von öffentlichen Verkehrsleistungen dienen, ist eine Widmung und Indienststellung hingegen nicht erforderlich. Diese Grundstücke dienen dem öffentlichen Verkehr i. S. d. § 4 Nr. 3a GrStG auch ohne Widmung. Diese Auffassung wird durch eine geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung explizit gestützt. Letztlich wird anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen sein, ob nach den vorstehenden Grundsätzen die Steuerbefreiung eine Widmung zu einer "öffentlichen Sache" voraussetzt.
Die Widmung ist eine Allgemeinverfügung (Verwaltungsakt), durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer "öffentlichen Straße" erhalten. Sie wird von der zuständigen Straßenbaubehörde verfügt und öffentlich bekannt gemacht. Durch die Indienststellung erfolgt die Verkehrsübergabe der Straßen, Wege und Plätze.
Zu den dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wegen und Plätzen gehören auch die dazugehörenden Seitengräben, Böschungen, Schutz- und Mittelstreifen sowie Rast- und Parkplätze, wenn sie von jedem genutzt werden können. Entsprechendes gilt für Bahnhofszufahrtstraßen und Bahnhofsvorplätze. Schutzwaldungen entlang der Bundesfernstraßen i. S. d. § 10 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes gehören hierbei nicht zu den Schutzstreifen.
§ 4 Nr. 3a GrStG unterscheidet nicht nach fließendem und ruhendem Verkehr, sondern nach öffentlichem und nicht öffentlichem Verkehr. Insoweit können grundsätzlich auch Parkplätze, wenn auf ihnen öffentlicher Verkehr stattfindet, nach § 4 Nr. 3a GrStG von der Grundsteuer befreit werden.
Von der Grundsteuer befreit sind auch die dem öffentlichen Verkehr dienenden Ladestraßen.
Nicht dem öffentlichen Verkehr dienen öffentliche Kinderspielplätze und öffentliche Grünanlagen. Wenn sie von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer Körperschaft unterhalten werden, die als gemeinnützig anerkannt ist, können sie jedoch bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GrStG (§ 3 GrStG Rz. 22ff., 57ff.) von der Grundsteuer befreit sein. Bei nicht nach § 3 GrStG begünstigten Rechtsträgern kann in diesen Fällen ein Erlass der Grundsteuer nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 GrStG (§ 32 GrStG Rz. 23ff.) in Betracht kommen.
Auch Diensträume der Bundespolizei in Bahnhöfen dienen nicht unmittelbar dem öffentlichen Verkehr. Nicht von der Grundsteuer befreit sind zudem Straßen, Wege und Plätze, die ausschließlich Privatunternehmen zur Benutzung für gewerbliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden, wie z. B. Verkehrsübungsplätze des ADAC.
Die Steuerbefreiungen nach den §§ 3, 4 GrStG setzen grundsätzlich voraus, dass der Grundbesitz für den jeweiligen steuerbegünstigten Zweck unmittelbar benutzt wird. Eine unmittelbare Benutzung für den steuerbegünstigten Zweck liegt vor, wenn dieser auf dem Grundstück verfolgt wird. Es genügt aber auch eine unentbehrliche Hilfstätigkeit zur Verwirklichung des begünstigten Zweckes. Als eine solche Hilfstätigkeit ist z. B. die Unterhaltung von Parkplätzen und Parkhäusern anzusehen, die zur unentgeltlichen Nutzung der Bediensteten und Besucher bestimmt sind und die zu dem Grundbesitz gehören, auf dem der steuerbegünstigte Zweck verfolgt wird. Bei gebührenpflichtigen Besucher- und Personalparkplätzen kann von einer unentbehrlichen Hilfstätigkeit zur Verwirklichung des begünstigten Zwecks grundsätzlich nicht mehr ausgegangen werden. Es sei denn, das Grundstück ist durch Widmung und Indienststellung zu einer (rechtlich) öffentlichen Sache geworden is...