Rz. 25
Schienenwege dienen dem öffentlichen Verkehr, wenn die darauf verkehrenden Eisenbahnen oder Straßenbahnen von der Allgemeinheit benutzt werden können und auch so benutzt werden. Entscheidend für die Frage, ob die Schienenwege dem öffentlichen Verkehr dienen ist, ob den Betreibern eine Betriebs- und Beförderungspflicht übertragen ist. Jedermann, der die Beförderungsbedingungen erfüllt, muss die auf den Schienenwegen verkehrenden Bahnen nutzen können. Schienenwege, auf denen Bahnen betrieben werden, die nur von einem eingeschränkten Personenkreis benutzt werden können, dienen nicht unmittelbar dem öffentlichen Verkehr und sind damit von der Grundsteuerbefreiung ausgenommen.
Zu den Schienenwegen gehören insbesondere
- die Schienenwege städtischer Straßenbahnen, der Deutschen Bahn usw. mit den Grundflächen des gesamten Bahnkörpers,
- die Grundflächen der zu den Schienenwegen nach Nummer 1 gehörenden Seitengräben, Böschungen, Schutzstreifen, Schneedämme und der zwischen den Gleisen gelegenen Geländestreifen sowie der Bahnsteige, Laderampen und Freiluftschaltanlagen,
- die mit Schienen einschließlich Rangier-, Neben-, Aufstell-, Abstell- und Ladegleisen bedeckten Grundflächen der Bahnhöfe, auch wenn sie durch Bahnsteighallen überdeckt sind,
- die mit Schienen bedeckten Grundflächen der Betriebshöfe; Betriebshöfe in diesem Sinne sind die nicht bebauten Grundflächen der Ausbesserungswerke, Bahnbetriebswerke, Bahnbetriebswagenwerke, Brückenmeistereien, Gleisbauhöfe usw.,
- die mit Schienen bedeckten Grundflächen der Lokomotivschuppen, Arztwagenschuppen, Turmwagenschuppen sowie der Wagenreinigungshallen und Umladehallen,
- Stellwerksgebäude, Schaltanlagen in Unterwerksgebäuden, Umformerwerke, Zugbahnfunkstellen, Kuppelstellen und Relaisgebäude, soweit sich in diesen Gebäuden nicht Räume anderer Nutzung befinden, sowie
- Blockbuden und Bahnwärterhäuser, soweit sie nicht Wohnzwecken dienen (§ 5 GrStG).
Die Grundstücksflächen unter Hoch-, Schwebe- oder Seilbahnen sind wie Schienenwege zu behandeln, wenn ihre Benutzbarkeit dadurch wesentlich beeinträchtigt wird.
Schienenwege, die dem öffentlichen Verkehr dienen, sind befreit, ohne dass es darauf ankommt, wer den Verkehr auf ihnen betreibt.
Bedeutung erlangt die Steuerbefreiung, insbesondere für die Schienenwege der Deutschen Bahn AG, der Privatbahnen und der städtischen Straßenbahnen.
Für Werks-, Gruben- oder Feldbahnen, die nur einem eingeschränkten Personenkreis zur Verfügung stehen, kommt eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3a GrStG nicht in Betracht.
Schienenwege, auf denen der öffentliche Personen- und Güterverkehr eingestellt ist (stillgelegte Strecken), unterliegen grundsätzlich der Grundsteuer.
Draisinenbahnen dienen nicht dem öffentlichen Verkehr, da für den Betreiber der Draisinenbahn als touristische Freizeitattraktion im Gegensatz zu Verkehrsbetrieben (Nahverkehr, Bahn, Bus, Taxi) keine rechtliche Verpflichtung besteht, jedermann nach den Bedingungen eines amtlich veröffentlichten Tarifs zu befördern.
Draisinenbahnen erfüllen weder die Begriffsbestimmung von "Eisenbahnen" noch dienen sie dem öffentlichen Verkehr. Unter den Begriff "Eisenbahnen" sind nach § 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes v. 27.12.1993 nur öffentliche Einrichtungen oder privatrechtlich organisierte Unternehmen zu verstehen, die Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben. Für den Betreiber der Draisinenbahn als touristische Freizeitattraktion besteht kein Kontrahierungszwang, d. h. keine rechtliche Verpflichtung mit einem anderen ein Rechtsverhältnis zu begründen. Für Verkehrsbetriebe, wie den öffentlichen Personennahverkehr, ist eine solche Verpflichtung gesetzlich vorgeschrieben.
Rz. 26
einstweilen frei