Rz. 36
Nach § 4 Nr. 3c GrStG sind die fließenden Gewässer (Rz. 37) und die ihren Abfluss regelnden Sammelbecken (Rz. 38) befreit, soweit sie nicht bereits zu den unter § 4 Nr. 3a GrStG befreiten Wasserstraßen und Häfen (Rz. 23) gehören.
Unerheblich ist nach dieser Vorschrift, ob die fließenden Gewässer und die Sammelbecken dem öffentlichen Verkehr dienen und wie sich die Eigentumsverhältnisse an dem betreffenden Grundbesitz darstellen.
Rz. 37
Nach § 4 Nr. 3c GrStG sind alle "fließenden Gewässer" von der Grundsteuer befreit, ohne dabei zwischen natürlichen (z. B. Ströme, Flüsse, Bäche) und künstlich angelegten (z. B. Kanäle, Be- und Entwässerungsgräben) Gewässern zu unterscheiden.
Vorausgesetzt wird nur, dass es sich um ständig oder zumindest zeitweise fließende Gewässer handelt. Insoweit können auch Werkskanäle – unabhängig von ihrem Zweck – von der Grundsteuer befreit werden. Begünstigt sind auch alle Hafenwasserflächen, soweit sie Bestandteil fließender Gewässer sind. Zu den fließenden Gewässern gehören auch die Altwasser der Flüsse.
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3c GrStG erstreckt sich nur auf die Grundflächen und das darüber fließende Wasser, nicht jedoch auf eine darauf betriebene Fischerei bzw. einen Fischereibetrieb.
Die Vorschrift begünstigt keine Gebäude in, an oder über den fließenden Gewässern.
Grundbesitz, den ein eingetragener Verein seinen Mitgliedern zum sog. Sportfischen zur Verfügung stellt, ist nicht von der Grundsteuer befreit. Bei einem gemeinnützigen Sportfischereiverein kommt ggf. eine Befreiung nach § 3 Abs. 1 S. Nr. 3b GrStG (§ 3 GrStG Rz. 61ff.) in Betracht.
Keine fließenden Gewässer i. S. d. § 4 Nr. 3b GrStG sind Teiche und Seen. Im Rahmen der Neufassung Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973 hat der Gesetzgeber bei Übernahme der vormals in § 4 Nr. 9c GrStG 1951 enthaltenen Befreiungsvorschrift in § 4 Nr. 3c GrStG die Befreiung für Seen und Teiche im Eigentum von Gebietskörperschaften unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung des Grundbesitzes der öffentlichen und der privaten Hand gestrichen. Für Grundstücke der öffentlichen Hand, auf denen sich Seen und Teiche befinden, wird sich jedoch regelmäßig eine Steuerbefreiung aufgrund des § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GrStG (§ 3 GrStG Rz. 22) ergeben.
Insbesondere in den neuen Ländern gehen die Eigentümer ehemaliger Tagebaurestlöcher immer häufiger dazu über, diese nicht zu rekultivieren, sondern zu fluten und der Allgemeinheit zu Freizeit- und Erholungszwecken zur Verfügung zu stellen. Die so entstandenen Gewässer (Seen) mit den angrenzenden Landflächen (Grünflächen, Wege, Wald, Gehölz etc.) sind dem Grundvermögen und nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen. Soweit diese Flächen nicht einem nach § 3 Abs. 1 GrStG begünstigten Rechtsträger zuzurechnen sind, scheidet eine Grundsteuerbefreiung nach § 3 GrStG aus. Steuerbefreiungen nach § 4 GrStG kommen für derartige Seen regelmäßig nicht in Betracht, da sie weder dem öffentlichen Verkehr i. S. d. § 4 Nr. 3a GrStG (Rz. 23) dienen noch zu den fließenden Gewässern i. S. d. § 4 Nr. 3c GrStG zählen.
Rz. 38
Nach § 4 Nr. 3 c GrStG sind auch Sammelbecken, die den Abfluss von fließenden Gewässern regulieren, von der Grundsteuer befreit.
Unter die den Abfluss fließender Gewässer regelnden Sammelbecken sind künstliche Anlagen zur Ansammlung oder Stauung des Wassers zur Verhinderung von Überschwemmungen oder zur Speicherung des Wassers, z. B. in Stauanlagen oder Talsperren, zu verstehen.
Für eine Grundsteuerbefreiung muss die gewässerabflussregulierende Funktion der Sammelbecken derart im Vordergrund stehen, dass diese als ein dem fließenden Gewässer dienender Teil angesehen werden kann. Liegt der Hauptzweck der Sammelbecken im Schutz vor Überschwemmungen und Trockenperioden, ist eine im Nebenzweck hinzukommende andere Aufgabe, wie z. B. die Energiegewinnung oder die Trinkwasserversorgung, für die Befreiung von der Grundsteuer unschädlich. Überwiegen hingegen die anderen Zwecke (z. B. Energiegewinnung, Trinkwasserversorgung, Fischereibetrieb) kommt eine Befreiung von der Grundsteuer nicht in Betracht (§ 8 Abs. 2 GrStG). Ist eine räumliche Abgrenzung der einzelnen Zecke möglich, kommt eine Aufteilung nach i. S. d. § 8 Abs. 1 GrStG in Betracht.
Die zum Zwecke der Trinkwassergewinnung unterhaltenen Stauseen und Talsperren sind nicht nach § 4 Nr. 3c GrStG von der Grundsteuer befreit.
Rz. 39
einstweilen frei