Rz. 17

Dient Grundbesitz, der für steuerbegünstigte Zwecke nach §§ 3, 4 GrStG benutzt wird, zugleich Wohnzwecken, gilt die Steuerbefreiung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 GrStG nur für Wohnräume in

  • Schülerheimen,
  • Ausbildungs- und Erziehungsheimen
  • sowie Prediger- und Priesterseminaren,

wenn die darin erfolgende Unterbringung von Schülern, Jugendlichen oder sonstigen Personen für die Zwecke des Unterrichts, der Ausbildung oder der Erziehung erforderlich ist.

Wenn das Heim oder Seminar nicht von einem nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 GrStG begünstigten Rechtsträger unterhalten wird, bedarf es darüber hinaus einer Anerkennung der Landesregierung oder der von ihr beauftragten Stelle, dass die Unterhaltung des Heims oder Seminars im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt.

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 GrStG sind mithin Wohnräume in Schülerheimen, Ausbildungs- und Erziehungsheimen sowie in Ausbildungsstätten für Theologen und Priesteramtskandidaten (Prediger- und Priesterseminaren) von der Grundsteuer befreit, wenn die darin erfolgende Unterbringung von Schülern, Jugendlichen oder sonstigen Personen für die Zwecke des Unterrichts, der Ausbildung oder der Erziehung erforderlich ist. Die Aufzählung der in Betracht kommenden Wohnräume in § 5 Abs. 1 Nr. 2 GrStG ist abschließend. Wohnräume in anderen ähnlichen Heimen können jedoch nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GrStG befreit sein.[1]

Was unter Schüler-, Erziehungs- und Ausbildungsheimen zu verstehen ist, ist gesetzlich nicht definiert.

Als Schülerheim ist ein Wohnheim anzusehen, in dem Jugendliche untergebracht sind, die eine Schule oder ähnliche Ausbildungseinrichtung besuchen. Ein räumlicher Zusammenhang zwischen dem Heim und der Schule oder der Ausbildungseinrichtung ist nicht erforderlich. Allerdings müssen beide organisatorisch so miteinander verbunden sein, dass die Ziele der Schule unmittelbar gefördert werden. Schülerheime können hierbei auch mit mehreren Schulen und Ausbildungseinrichtungen verbunden sein. Unerheblich ist, ob die Schüler in dem Heim nur vorübergehend, z. B. wochenweise, oder dauernd, z. B. in einem Internat für das ganze Schuljahr, untergebracht sind. Studentenwohnheime rechnen nicht zu den Schülerheimen.

Ausbildungsheime dienen der Unterbringung von Personen, die anlässlich einer Berufsausbildung, einschließlich Weiterbildung oder Umschulung, eine berufliche Bildungseinrichtung besuchen.[2] In Betracht kommt hierbei nicht nur die Unterbringung von Jugendlichen, sondern auch von Erwachsenen. Darüber hinaus gelten für Ausbildungsheime die Voraussetzungen für Schülerheime entsprechend. Insbesondere muss analog zu den Schülerheimen auch das Ausbildungsheim organisatorisch mit der beruflichen Bildungseinrichtung verbunden sein.

Für Priester- und Predigerseminare gelten die gleichen Grundsätze wie für Ausbildungsheime. Diese Ausbildungsstätten für Theologen und Priesteramtskandidaten müssen entsprechend der Berufsausbildung dienen.

Soweit die vorgenannten Heime und Seminare bewertungsrechtlich einem nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 3 oder 4 GrStG begünstigten Rechtsträger, also einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer gemeinnützigen Körperschaft oder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, zuzurechnen sind und von diesen unterhalten werden, kann in der Regel unterstellt werden, dass die Unterbringung in dem Heim für die Zwecke des Unterrichts, der Erziehung oder Ausbildung erforderlich ist. Im Sinne der Ausnahmeregelung nach § 3 Abs. 1 S. 2 GrStG (vgl. § 3 GrStG Rz. 86) müssen der Rechtsträger (Eigentümer) des Grundbesitzes und der Träger des Heimes zwar nicht identisch sein, beide müssen jedoch gem.§ 3 Abs. 1 S. 2 GrStG zu den vorgenannten begünstigten Rechtsträgern gehören.

Wird das Heim nicht von einem der vorgenannten begünstigten Rechtsträger, sondern z. B. von einer Privatschule unterhalten, so bedarf es der Anerkennung durch die zuständige staatliche Stelle (Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle), dass die Unterhaltung des Heims oder Seminars im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt. Bei Heimen und Seminaren, die schon bisher von der Grundsteuer befreit waren, kann unterstellt werden, dass diese Anerkennung bereits vorliegt.[3]

Hinsichtlich des Anerkennungsverfahrens wird auf § 4 GrStG Rz. 48 verwiesen.

 

Rz. 18

einstweilen frei

[1] Abschn. 26 Abs. 1 GrStR 1978.
[2] Abschn. 26 Abs. 4 GrStR 1978.
[3] Abschn. 26 Abs. 5 GrStR 1978.

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