1 Allgemeines

 

Rz. 1

Althergebracht gilt für die Grundsteuer das Stichtagsprinzip. Die Höhe der Grundsteuer richtet sich ausschließlich nach den Verhältnissen zu Beginn eines Kj. Änderungen während des Kj. können sich erst für die Grundsteuer des nächsten Kj. auswirken.

Während beispielsweise die Einkommensteuer erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums entsteht, entsteht die Grundsteuer bereits mit dem Beginn des Kj, für das sie festzusetzen ist.

 

Rz. 2

einstweilen frei

1.1 Regelungsgegenstand

 

Rz. 3

Die Vorschrift bestimmt für die Grundsteuer sowohl den Festsetzungsstichtag als auch den Entstehungszeitpunkt. Für die Festsetzung der Grundsteuer sind ausschließlich die Verhältnisse zu Beginn des Kj. maßgeblich. Entsprechend dieses Stichtagsprinzips entsteht die Grundsteuer mit dem Beginn des Kj, für das sie festzusetzen ist.

Unter der Prämisse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gewährleistet das Stichtagsprinzip Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Das auf den Beginn des Kj. ausgerichtete Stichtagsprinzip vermeidet erheblichen Erhebungsaufwand (z. B. bei mehrfachen Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse innerhalb eines Kj).

 

Rz. 4

einstweilen frei

1.2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 5

Mit der Vorschrift wurde sowohl das bisher geltende Stichtagsprinzip für die Grundsteuer als auch die bisherige Regelung zum Entstehungszeitpunkt für die Steuerschuld unverändert in die Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973[1] übernommen[2].

 

Rz. 6

Nach der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 (Rz. 5) wurde die Vorschrift nicht geändert. Sie blieb auch im Rahmen des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019[3] und den nachfolgenden Änderungsgesetzen zum Grundsteuergesetz unverändert.

Hinsichtlich der Vorschrift ist insoweit nur formal darauf hinzuweisen, dass das Grundsteuergesetz v. 7.8.1973[4], das zuletzt durch Art. 3 des Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetzes v. 16.7.2021[5] geändert worden ist, gem. § 37 Abs. 1 GrStG erstmals für die Grundsteuer des Kj. 2025 gilt. Für die Grundsteuer bis einschließlich des Kj. 2024 findet das Grundsteuergesetz v. 7.8.1973[6], zuletzt geändert durch Art. 38 des Jahressteuergesetzes 2009 v. 19.12.2008[7], nach § 37 Abs. 2 GrStG weiter Anwendung.

 

Rz. 7

einstweilen frei

[1] BGBl I 1973, 965.
[2] S. Gesetzesbegründung zu § 9 GrStG, BT-Drs. VI/3418 v. 4.5.1972, 81.
[3] Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) v. 26.11.2019, BGBl I 2019, 1794.
[4] BGBl I 1973, 965.
[5] BGBl I 2021, 2931.
[6] BGBl I 1973, 965.
[7] BGBl I 2008, 2794.

1.3 Regelungszusammenhänge

 

Rz. 8

Das in der Vorschrift verankerte Stichtagsprinzip für die Grundsteuer hat eine zentrale Stellung im Grundsteuerrecht. Sowohl der Stichtag für die Festsetzung der Grundsteuer als auch der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld haben enorme Bedeutung für zahlreiche grundsteuerrechtliche Vorschriften.

Entsprechend des Stichtagsprinzips sind die Verhältnisse zu Beginn des Kj. u. a. für die Bildung der wirtschaftlichen Einheit des Grundbesitzes i. S. d. § 2 Abs. 2 BewG (§ 2 GrStG Rz. 12f.). sowie deren Zurechnung und der damit verbundenen Steuerschuldnerschaft bei der Grundsteuer maßgeblich (Rz. 11, § 12 GrStG Rz. 10, 12).

Die Haupt-, Neu- oder Nachveranlagungen der Steuermessbeträge (§ 16ff. GrStG) werden jeweils auf den Beginn eines Kj. durchgeführt (Veranlagungszeitpunkt). Das Stichtagsprinzip im Grundsteuerrecht korrespondiert hierbei mit dem bewertungsrechtlichen Stichtagsprinzip zur Feststellung, Fortschreibung und Aufhebung von Grundsteuerwerten (§§ 221ff. BewG), das ebenfalls auf die Verhältnisse zu Beginn des Kj. abstellt.

Die Verhältnisse im Veranlagungszeitpunkt sind auch entscheidungserheblich für die Gewährung von Steuerbefreiungen (Rz. 12 sowie § 3 GrStG Rz. 8) und die Anwendung der Steuermesszahlen (§ 13ff. GrStG), inkl. der Grundsteuervergünstigungen nach § 15 Abs. 2-5 GrStG.

 
Praxis-Beispiel

A nutzt sein Grundstück seit dem 1. Februar des Kj. 01 nicht mehr nur zu nach §§, 3, 4 GrStG steuerbegünstigten Zwecken, sondern auch zu Wohnzwecken. Da es sich hierbei um vermietete Wohnungen handelt, greifen die Ausnahmen des § 5 Nr. 1 bis 4 GrStG nicht. Wohnungen sind nach § 5 Abs. 2 GrStG stets steuerpflichtig. Mithin liegen für diesen i. S. d. § 8 Abs. 1 GrStG räumlich abgrenzbaren Teil des Steuergegenstandes die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht mehr vor.

Entsprechend des Stichtagsprinzips nach § 9 Abs. 1 GrStG können sich Änderungen während des Kj. jedoch erst für die Grundsteuer des nächsten Kj. auswirken. Infolgedessen bleibt die Steuerbefreiung für das Kj. 01 noch in vollem Umfang erhalten. Ab dem Kj. 02 wird die Steuerbefreiung nur noch für den räumlich abgrenzbaren Teil des Steuergegenstandes gewährt, der für steuerbegünstigte Zwecke genutzt wird.

Der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld ist insbesondere bedeutsam für

 

Rz. 9

einstweilen frei

2 Stichtag für die Festsetzung der Grundsteuer (Abs. 1)

 

Rz. 10

In § 9 Abs. 1 GrStG wird...

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