Rz. 4

§ 253 BewG wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz vom 26.11.2019[1] in das Bewertungsgesetz eingefügt.

Im Rahmen des Fondsstandortgesetzes vom 3.6.2021[2] wurden in § 253 Abs. 2 S. 3 und 6 jeweils die Wörter "am Bewertungsstichtag" durch die Wörter "im Hauptfeststellungszeitpunkt" ersetzt. Mit dieser Änderung soll klargestellt werden, dass im Rahmen der Ermittlung der Restnutzungsdauer im Ertragswertverfahren das Alter des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt maßgeblich ist. Dies soll auch bei einer bestehenden Abbruchverpflichtung nach § 253 Abs. 2 S. 6 BewG gelten.[3] Hierdurch wird insbesondere vermieden, dass infolge des Fortschreitens des Gebäudealters während des Hauptfeststellungszeitraums Wertfortschreibungen i. S. d. § 222 Abs. 1 BewG zu prüfen und durchzuführen sind.[4]

 

Rz. 5

Nach seiner systematischen Stellung innerhalb des Unterabschnitts C des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teil des Bewertungsgesetzes zum Grundvermögen erstreckt sich der sachliche Geltungsbereich des § 253 BewG ausschließlich auf das inländische Grundvermögen (§§ 231, 243, 244 BewG), einschließlich der nach § 218 S. 3 i. V. m. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG dem Grundvermögen zugeordneten und wie Grundvermögen zu bewertenden Betriebsgrundstücke. Innerhalb des Bereichs des Grundvermögens findet § 253 BewG gem. § 250 Abs. 2 BewG auf die Bewertung der sog. Wohngrundstücke (Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum) Anwendung.

§ 253 BewG ist gem. § 266 Abs. 1 BewG erstmals für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 anzuwenden.

 

Rz. 6

einstweilen frei

[1] Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019, BGBl I 2019, 1794.
[2] Gesetz zur Stärkung des Fondstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz – FoStoG) v. 3.6.2021, BGBl I 2021, 1498.
[3] S. Stellungnahme des Bundesrates v. 5.3.2021, zu § 253 Abs. 2 S. 3 und 6 BewG, BT-Drs. 19/27631 v. 17.3.2021, 132.
[4] Im Zusammenhang mit dem Abschlag wegen der Notwendigkeit vorzeitigen Gebäudeabbruchs in der Einheitsbewertung hatte der BFH das Näherrücken des Abbruchzeitpunkts als Änderung der tatsächlichen Verhältnisse angesehen (BFH v. 3.7.1981, III R 53/79, BStBl II, 761).

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