Rz. 10
Nach § 19 Abs. 1 S. 1 GrStG hat der Steuerschuldner (§ 10 GrStG) jede Änderung in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen eines ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Steuergegenstandes anzuzeigen.
Diese Anzeigepflicht gilt insbesondere im Zusammenhang mit allen Steuerbefreiungstatbeständen nach §§ 3, 4 i. V. m. 5 – 8 GrStG (Rz. 8).
Entgegen dem weit gefassten Wortlaut der Vorschrift betrifft die Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 S. 1 GrStG nur Nutzungsänderungen, die zum Wegfall oder zur Einschränkung gewährter Grundsteuerbefreiung führen. Für Nutzungsänderungen, die zu einer erstmaligen Grundsteuerbefreiung oder zu einer Erweiterung der Grundsteuerbefreiung führen können, gelten mithin keine Anzeigepflichten nach § 19 GrStG.
Anzeigepflichtig sind nach § 19 Abs. 1 S. 1 auch Änderungen in den Eigentumsverhältnissen eines ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Steuergegenstandes. Nach einem Eigentümerwechsel ist insbesondere zu prüfen, ob und inwieweit der neue Eigentümer die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen für die gewährte Steuerbefreiung nach §§ 3, 4 i. V. m. 5 – 8 GrStG noch erfüllt. In Betracht kommen hierbei insbesondere die Steuerbefreiungen für bestimmte Rechtsträger nach § 3 GrStG (§ 3 Abs. 1 GrStG Rz. 20 ff.) sowie die an die Eigentumsverhältnisse gebundenen Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 5 und 6 GrStG (§ 4 GrStG Rz. 44 ff. und 53 ff.).
In der Praxis hat die Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 GrStG nur eine geringe Bedeutung, da die Finanzbehörden über die vorstehend genannten Änderungen regelmäßig bereits über andere Anzeige- und Mitteilungspflichten Kenntnis erlangen. So sind Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts, die Vermögensart oder die Grundstücksart auswirken oder zu einer erstmaligen Feststellung des Grundsteuerwerts führen können, bereits nach § 228 Abs. 2 S. 1 BewG anzuzeigen. Von Änderungen in den Eigentumsverhältnissen erhalten die Finanzbehörden regelmäßig bereits durch die Mitteilungspflichten der Grundbuchämter nach § 229 Abs. 4 Nr. 1 BewG oder die Anzeigepflichten der Notare nach § 18 GrEStG Kenntnis. Insoweit bedürfen nach Auffassung der Finanzverwaltung Änderungen, die eine Zurechnungsfortschreibung zur Folge haben können, wie z. B. der Eigentumsübergang an einem Grundstück, keiner Anzeige durch die Steuerpflichtigen nach § 228 Abs. 2 BewG.
Anzeigepflichtiger ist der Steuerschuldner i. S. d. § 10 GrStG. Dies ist grundsätzlich derjenige, dem der Steuergegenstand (§ 2 GrStG) bei der Feststellung der Grundsteuerwerte gem. § 219 BewG zugerechnet ist. Die bewertungsrechtliche Zurechnung des Steuergegenstandes erfolgt gem. § 39 Abs. 1 AO grundsätzlich auf den bürgerlich-rechtlichen Eigentümer, ausnahmsweise gem. § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 AO auf den wirtschaftlichen Eigentümer. In Fällen, in denen der Steuergegenstand mehreren Personen zuzurechnen ist, sind diese Gesamtschuldner. Die Anzeigepflicht trifft in diesen Fällen jeden Gesamtschuldner. Bei Körperschaften sind die gesetzlichen Vertreter zur Anzeige verpflichtet.
Rz. 11
Nach § 19 Abs. 1 S. 2 GrStG ist die Anzeige innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Änderung (Rz. 10) bei dem Finanzamt zu erstatten, das für die Festsetzung des Steuermessbetrags zuständig ist.
Die Anzeige ist nicht formgebunden, d. h. sie kann schriftlich, mündlich (zur Niederschrift) oder auch per E-Mail abgegeben werden.
Die Anzeige ist bei dem für die Festsetzung des Steuermessbetrages zuständigen Finanzamt zu erstatten. Dies ist gem. § 22 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO das Lagefinanzamt. Dies korreliert mit der Rechtsauffassung, dass über die Steuerfreiheit des Steuergegenstandes letztlich im Grundsteuermessbetragsverfahren zu entscheiden ist (§ 13 GrStG Rz. 12). Das Lagefinanzamt ist gem. § 18 Abs. 1 AO das Finanzamt, in dessen Bezirk der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder das Grundstück liegt. Erstrecken sich diese auf die Bezirke mehrerer Finanzämter, ist entscheidend, wo der wertvollste Teil liegt.
Die Erstattung der Anzeige hat Einfluss auf den Beginn der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO.
Rz. 12
einstweilen frei