Rz. 13

Nach § 19 Abs. 2 S. 1 GrStG hat der Steuerschuldner außerdem den Wegfall der Voraussetzungen für die ermäßigte Steuermesszahl nach § 15 Abs. 2 bis 5 GrStG anzuzeigen.

Die Grundsteuervergünstigungen nach § 15 Abs. 2 bis 5 GrStG wurden im Wege des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019[1] in das Grundsteuergesetz eingefügt (§ 15 GrStG Rz. 7). Mit den in diesem Zusammenhang in § 19 Abs. 2 GrStG eingeführten Anzeigepflichten soll strukturell sichergestellt werden, dass die zuständige Finanzbehörde beim Wegfall der Voraussetzungen für die gewährten Grundsteuervergünstigungen Kenntnis erlangt und dies im Wege der Neuveranlagung der Steuermessbeträge berücksichtigen kann.[2]

Im Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD war zunächst nur eine Anzeigepflicht beim Wegfall der Voraussetzungen für die ermäßigte Steuermesszahl nach § 15 Abs. 4 GrStG vorgesehen.[3] Die Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 2 S. 1 GrStG korrespondiert insoweit mit der Anzeigepflicht nach § 15 Abs. 4 S. 3 GrStG (§ 15 GrStG Rz. 26).

Im Zusammenhang mit den neu eingeführten Grundsteuervergünstigungen nach § 15 Abs. 2, 3 und 5 GrStG hatte der Gesetzgeber ursprünglich offensichtlich keine Notwendigkeit für eine Anzeigepflicht gesehen. Die Gewährung dieser Grundsteuervergünstigungen ist mit nachprüfbaren objektiven Tatbestandsvoraussetzungen, wie das Vorliegen einer Förderzusage nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder der Eintragung eines Baudenkmals in die Denkmallisten oder Denkmalbücher der jeweils zuständigen Denkmalschutzbehörde des Landes, verknüpft. Erst im Rahmen des Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetzes v. 16.7.2021[4] wurde die Anzeigepflicht für den Steuerschuldner in § 19 Abs. 2 GrStG auch auf die Grundsteuervergünstigungen nach § 15 Abs. 2, 3 und 5 GrStG erstreckt (Rz. 6).[5]

Der Wegfall der Voraussetzungen für die gewährten Grundsteuervergünstigungen nach § 15 Abs. 2 bis 5 GrStG kann sich insbesondere ergeben aus

Anzeigepflichtiger ist der Steuerschuldner i. S. d. § 10 GrStG. Dies ist grundsätzlich derjenige, dem der Steuergegenstand (§ 2 GrStG) bei der Feststellung der Grundsteuerwerte gem. § 219 BewG zugerechnet ist. Die bewertungsrechtliche Zurechnung des Steuergegenstandes erfolgt gem. § 39 Abs. 1 AO grundsätzlich auf den bürgerlich-rechtlichen Eigentümer, ausnahmsweise gem. § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 AO auf den wirtschaftlichen Eigentümer. In Fällen, in denen der Steuergegenstand mehreren Personen zuzurechnen ist, sind diese Gesamtschuldner. Die Anzeigepflicht trifft in diesen Fällen jeden Gesamtschuldner. Bei Körperschaften sind die gesetzlichen Vertreter zur Anzeige verpflichtet.

 

Rz. 14

Nach § 19 Abs. 2 S. 2 GrStG ist die Anzeige innerhalb von drei Monaten nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die ermäßigte Steuermesszahl nach § 15 Abs. 2 bis 5 GrStG (Rz. 13) bei dem Finanzamt zu erstatten, das für die Festsetzung des Steuermessbetrags zuständig ist.

Die Anzeige ist nicht formgebunden, d. h. sie kann schriftlich, mündlich (zur Niederschrift) oder auch per E-Mail abgegeben werden.

Da über die Gewährung der Grundsteuervergünstigung nach § 15 Abs. 2 bis 5 GrStG im Steuermessbetragsverfahren nach §§ 13 ff. GrStG (§ 13 GrStG Rz. 1) zu entscheiden ist, ist die Anzeige folgerichtig bei dem für die Festsetzung des Steuermessbetrages zuständigen Finanzamt zu erstatten. Dies ist gem. § 22 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO das Lagefinanzamt. Das Lagefinanzamt ist gem. § 18 Abs. 1 AO das Finanzamt, in dessen Bezirk der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder das Grundstück liegt. Erstrecken sich diese auf die Bezirke mehrerer Finanzämter, ist entscheidend, wo der wertvollste Teil liegt.

Die Erstattung der Anzeige hat Einfluss auf den Beginn der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO.

[1] Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) v. 26.11.2019, BGBl I 2019, 1794.
[2] S. Gesetzesbegründung zu § 19 Abs. 2 – neuGrStG, BT-Drs. 19/11085 v. 25.6.2019, 125; sowie Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zu § 19 Abs. 2 GrStG, BT-Drs. 19/30489 v. 9.6.2021, 24.
[3] S. Art. 3 Nr. 10b einschl. Gesetzesbegründung zu § 19 Abs. 2 – neuGrStG, BT-Drs. 19/11085 v. 25.6.2019, 125.
[4] BGBl I 2021, 2931.
[5] S. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zu § 19 Abs. 2 GrStG, BT-Drs. 19/30489 v. 9.6.2021, 24.

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