Rz. 3

Die Vorschrift normiert, dass der Steuerpflichtige bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides zu den bisherigen Fälligkeitstagen Vorauszahlungen unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Jahressteuer zu entrichten hat.

Ist die Jahressteuer nach der Grundsatzregelung in § 28 Abs. 1 GrStG in Vierteljahresbeträgen fällig, sind – solange für das laufende Kj. noch kein Steuerbescheid bekanntgegeben worden ist – zu den Fälligkeitstagen am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. jeweils Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der zuletzt festgesetzten Jahressteuer zu entrichten.

 

Rz. 4

einstweilen frei

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