Rz. 10
Nach § 29 GrStG hat der Steuerschuldner bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheids zu den bisherigen Fälligkeitstagen Vorauszahlungen unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Jahressteuer zu entrichten.
D.h. ist für das laufende Kj. – gleich aus welchen Gründen – noch keine Grundsteuer gem. § 27 GrStG festgesetzt, hat der Steuerpflichtige gem. § 29 GrStG zu den bisherigen Fälligkeitsterminen i. S. d. § 28 GrStG unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Jahressteuer Vorauszahlungen zu entrichten.
Damit setzt die Verpflichtung zur Entrichtung von Vorauszahlungen einerseits voraus, dass an einem der Fälligkeitstermine i. S. d. § 28 GrStG die Steuerschuld für das laufende Kj. – gleich aus welchen Gründen – noch nicht festgesetzt ist. Andererseits muss zumindest eine Festsetzung einer Jahressteuerschuld für ein früheres Kj. vorausgegangen sein. Liegen diese Voraussetzungen vor, hat der Steuerschuldner zu den bisherigen Fälligkeitsterminen i. S. d. § 28 GrStG Vorauszahlungen unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Jahressteuer – ggf. in anteiliger Höhe – zu entrichten (z. B. bei Fälligkeit in Vierteljahresbeträgen gem. § 28 Abs. 1 GrStG in Höhe eines Viertels des zuletzt festgesetzten Jahresbetrages oder bei Fälligkeit in einem Jahresbetrag gem. § 28 Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 3 S. 1 GrStG in Höhe der vollen Jahressteuer). Diese Verpflichtung zur Leistung von Vorauszahlungen bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides besteht kraft Gesetzes, sodass insofern eine besondere Verfügung der Gemeinde nicht erforderlich ist.
Vorauszahlungen sind unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Jahressteuer zu entrichten. Eine Änderung der Vorauszahlungen durch die Gemeinde ist gesetzlich nicht vorgesehen (Rz. 5). Die Gemeinde ist insbesondere nicht befugt, durch einen eigenständigen Vorauszahlungsbescheid Vorauszahlungen in abweichender Höhe festzusetzen. Die Gemeinde hat i. S. d. § 155 Abs. 2 i. V. m. § 162 Abs. 1 AO jedoch die Möglichkeit, unter Beachtung der Maßgaben des § 27 GrStG einen Grundsteuerbescheid zu erteilen, wenn bislang noch kein Grundsteuermessbescheid als Grundlagenbescheid i. S. d. § 171 Abs. 10 AO erlassen wurde. Sie müsste in diesem Fall jedoch die in einem Grundsteuermessbescheid getroffenen Feststellungen eigenständig ermitteln bzw. schätzen. Infolge dieses Grundsteuerbescheids entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung der Vorauszahlungen gem. § 29 GrStG und die Grundsteuer würde in der – abweichend – festgesetzten Höhe fällig.
Wird die Jahressteuerschuld für das Kj., für das Vorauszahlungen geleistet wurden, festgesetzt, sind die bisher geleisteten Vorauszahlungen gem. § 30 GrStG abzurechnen. An den restlichen Fälligkeitstagen dieses Kj. ist der – neu – festgesetzte Jahresbetrag i. S. d. § 28 GrStG in Teilbeträgen zu entrichten.
Ist für einen Steuergegenstand – auch für die vorangegangenen Kj. – noch keine Grundsteuer festgesetzt worden, besteht keine Verpflichtung zur Entrichtung von Vorauszahlungen. In diesen Fällen kommt anstelle der Vorauszahlungen eine Nachentrichtung der Steuer gem. § 31 GrStG in Betracht.
Zur Unterscheidung der Vorauszahlungen nach § 29 GrStG von der Entrichtung des festgesetzten Jahresbetrages der Grundsteuer in Teilbeträgen nach § 28 GrStG und der Nachentrichtung der Grundsteuer nach § 31 GrStG s. § 28 GrStG Rz. 8.
Grundsteuer-Vorauszahlungen sind Steuerschulden i. S. d. § 240 Abs. 1 S. 1 AO. Infolgedessen löst ihre Nichtentrichtung bis zum Ablauf des Fälligkeitstages Säumniszuschläge nach § 240 AO aus. Die Verpflichtung zur vorherigen Festsetzung der Steuer nach § 240 Abs. 1 S. 3 AO ist für die Grundsteuer-Vorauszahlungen nicht einschlägig, das sie kraft Gesetzes entstehen und daher keiner Festsetzung bedürfen.
Im Zusammenhang mit den Haftungstatbeständen im GrStG ist darauf hinzuweisen, dass rückständige Grundsteuer-Vorauszahlungen als dingliche Last auf dem Grundstück ruhen (§ 12 GrStG Rz. 10ff.) und der Erwerber für rückständige Grundsteuer-Vorauszahlungen haftet (§ 11 GrStG Rz. 13f.).
Hinsichtlich des Verhältnisses von Vorauszahlungsschuld und Steuerschuld bei Verjährung des Steueranspruchs s. § 30 Rz. 12.