Rz. 1
Während § 5 GrStG die in §§ 3 und 4 GrStG normierten Steuerbefreiungen für zu Wohnzwecken genutzten Grundbesitz einschränkt, schränkt § 6 GrStG die Steuerbefreiungen nach §§ 3, 4 GrStG für land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitz ein (§ 3 GrStG Rz. 1, 3).
Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz unterliegt grundsätzlich der Grundsteuer. Lediglich für bestimmte Fälle, in denen der für steuerbegünstigte Zwecke nach §§ 3, 4 GrStG benutzte Grundbesitz, zugleich land- und forstwirtschaftlich genutzt wird, normiert die Vorschrift Ausnahmen von diesem Grundsatz.
Nach der Auffassung des Gesetzgebers muss der land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundbesitz im Interesse des Grundsteueraufkommens der kleinen ländlichen Gemeinden grundsätzlich steuerpflichtig sein.
Die Einschränkungen des § 6 GrStG gelten für Dienstgrundstücke von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder jüdischen Kultusgemeinden i. S. d. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 GrStG nicht (Rz. 8).
Rz. 2
einstweilen frei
1.1 Regelungsgegenstand
Rz. 3
Nach der Vorschrift ist der land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundbesitz grundsätzlich steuerpflichtig. Die Vorschrift lässt lediglich für bestimmte Ausnahmefälle, in denen der für steuerbegünstigte Zwecke nach §§ 3, 4 GrStG benutzte Grundbesitz, zugleich land- und forstwirtschaftlich genutzt wird, Ausnahmen von diesem Grundsatz zu.
Zu diesen Ausnahmefällen gehört land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz, der
Als dem § 8 Abs. 2 GrStG vorgehende Spezialvorschrift regelt sie den Umfang der Steuerbefreiung in diesen Fällen (Rz. 8).
Rz. 4
einstweilen frei
1.2 Rechtsentwicklung
Rz. 5
Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz war bereits nach dem Grundsteuergesetz 1936 grundsätzlich steuerpflichtig. Nur ausnahmsweise konnte land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz, der zugleich steuerbegünstigten Zwecken diente, nach Maßgabe des § 25 der Grundsteuerdurchführungsverordnung (GrStDV) vom 29.1.1952 von der Grundsteuer befreit werden. Mit der Vorschrift wurde der Regelungsinhalt des § 25 GrStDV in die Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 übernommen.
Rz. 6
Nach der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 (Rz. 5) wurde die Vorschrift nicht geändert.
Die Vorschriften zu den Steuerbefreiungen nach §§ 3, 4 GrStG i. V. m. §§ 5-8 GrStG blieben auch im Rahmen des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019 und der nachfolgenden Änderungsgesetze zum Grundsteuergesetz unverändert.
Hinsichtlich der Vorschrift ist insoweit nur formal darauf hinzuweisen, dass das Grundsteuergesetz v. 7.8.1973, das zuletzt durch Artikel 3 des Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetzes v. 16.7.2021 geändert worden ist, gem. § 37 Abs. 1 GrStG erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2025 gilt. Für die Grundsteuer bis einschließlich des Kalenderjahres 2024 findet das Grundsteuergesetz v. 7.8.1973, zuletzt geändert durch Artikel 38 des Jahressteuergesetzes 2009 v. 19.12.2008, nach § 37 Abs. 2 GrStG weiter Anwendung.
Rz. 7
einstweilen frei
1.3 Regelungszusammenhänge
Rz. 8
Die Vorschrift schränkt die in §§ 3 und 4 GrStG normierten Steuerbefreiungen für land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitz ein (§ 3 GrStG Rz. 1, 3).
Von dem Grundsatz, dass land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz nicht nach §§ 3, 4 GrStG steuerfrei ist, normiert die Vorschrift lediglich bestimmte Ausnahmen. Im Anwendungsbereich des § 6 GrStG ist unerheblich, ob die nach §§ 3, 4 GrStG steuerbegünstigte Nutzung die land- und forstwirtschaftliche Nutzung überwiegt. Insoweit geht § 6 GrStG als Spezialvorschrift der Regelung in § 8 Abs. 2 GrStG vor und bestimmt den Umfang der Steuerbefreiung (Rz. 11).
Nach § 6 Nr. 3 GrStG bleibt land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz steuerbefreit, der unter die § 4 Nr. 1-4 GrStG (Rz. 19) fällt.
Da in § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 Satz 3 GrStG ausdrücklich bestimmt wurde, dass § 6 GrStG nicht anzuwenden ist, bleibt land- und forstwirtschaftlicher benutzter Grundbesitz, der zu Dienstgrundstücken von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder jüdischen Kultusgemeinden gehört, steuerbefreit (§ 3 GrStG Rz. 84).
Rz. 9
einstweilen frei