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Roscher, GrStG , GrStG § 6 Land- und forstwirtschaftlich ... / 3.1 Grundbesitz, der Lehr- oder Versuchszwecken dient (Nr. 1)

Michael Roscher
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Rz. 15

Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz, der nach § 3 oder § 4 GrStG begünstigt ist, bleibt nach § 6 Nr. 1 GrStG ausnahmsweise steuerbefreit, wenn er Lehr- und Versuchszwecken dient.

Für die Gewährung einer Steuerbefreiung müssen für den land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitz zuvörderst auch die subjektiven und objektiven Voraussetzungen für einen Steuerbefreiungstatbestand nach § 3 oder § 4 GrStG vorliegen. Für Steuerbefreiungen nach § 3 GrStG muss der Grundbesitz insbesondere den dort genannten begünstigten Rechtsträgern, insbesondere juristischen Personen des öffentlichen Rechts, gemeinnützigen Körperschaften oder öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, bewertungsrechtlich zuzurechnen sein und von diesen zu den dort genannten steuerbegünstigten Zwecken unmittelbar benutzt werden. Für im Eigentum von Privatpersonen stehenden Grundbesitz, kann insbesondere § 4 Nr. 5 GrStG (§ 4 GrStG Rz. 44ff.) einschlägig sein, wenn der land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundbesitz, der Lehr- und Versuchszwecken dient, zugleich für Zwecke der Wissenschaft und des Unterrichts benutzt wird.

An den Begriff des Lehrzwecks ist kein zu hoher Maßstab – etwa im Sinne von "Forschung und Lehre" – anzulegen. Der Begriff des Lehrzwecks ist insbesondere nicht auf Gestaltungen beschränkt, bei denen Berufsausbildungsverhältnisse i. S. d. Berufsbildungsgesetzes (BBiG) o. ä. Rechtsverhältnisse begründet werden. Die Durchführung eines Ausbildungsverhältnisses i. S. einer Lehre genügt. So kann eine Gärtnerei in Form einer Werkstatt für Behinderte ebenso wie Botanische Gärten, Freiwildgehege und Gutshöfe, die einer Landwirtschaftsschule angegliedert sind, Lehrzwecken dienen.[1] I.d.S. kann auch der land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundbesitz in einer Justizv...

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