Allgemeines
Rz. 13
Baden-Württemberg hat mit dem Landesgrundsteuergesetz vom 4.11.2020 als erstes Land von der sog. Länderöffnungsklausel nach Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 GG Gebrauch gemacht.
Es handelt sich um ein eigenständiges und vollumfängliches Landesgrundsteuergesetz, dass anwenderfreundlich neben den grundsteuerrechtlichen auch die dazugehörenden bewertungsrechtlichen Vorschriften enthält (sog. Vollregelung). Das LGrStG stellt damit zugleich das erste eigenständige und vollumfängliche Steuergesetz des Landes Baden-Württemberg dar.
Wenngleich das LGrStG nicht nur partiell, sondern formal vollumfänglich vom Bundesgesetz abweicht, wird im LGrStG die Regelungsmaterie weitgehend inhaltsgleich zu den bundesgesetzlichen Vorschriften im GrStG und BewG nachgebildet.
Die inhaltlichen Abweichungen des LGrStG von den bundesgesetzlichen Regelungen (GrStG und dazugehörendes Bewertungsrecht im BewG) erstrecken sich im Wesentlichen auf die Bewertung der wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens, den Grundstücken, und den darauf aufbauenden Steuermesszahlen (Ermittlung des Steuermessbetrags für die sog. Grundsteuer B auf Grundstücke). Mit Blick auf die Ermäßigung der Steuermesszahl bei überwiegender Nutzung zu Wohnzwecken wird das von Baden-Württemberg umgesetzte Modell nicht nur als ‹reine Bodenwertsteuer›, sondern auch als ‹modifizierte Bodenwertsteuer› oder ‹modifiziertes Bodenwertmodell› bezeichnet (Rz. 40).
Die Regelungen zur Bewertung der wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, und die darauf aufbauende Steuermesszahl (Ermittlung des Steuermessbetrags für die sog. Grundsteuer A für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) wurden hingegen inhaltlich übernommen.
In Anlehnung an § 25 Abs. 5 GrStG räumt § 50a LGrStG auch den Gemeinden in Baden-Württemberg ab dem Jahr 2025 die Möglichkeit ein, aus städtebaulichen Gründen für unbebaute baureife Grundstücke einen gesonderten – höheren – Hebsatz (sog. Grundsteuer C) festzusetzen.
Rechtsgrundlagen
Rz. 14
Der baden-württembergische Landtag hat am 4.11.2020 ein Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) beschlossen.
Nachfolgend wurde das LGrStG durch
- Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Landesgrundsteuergesetzes und zur Einführung eines gesonderten Hebesatzrechts zur Mobilisierung von Bauland (ÄndGLGrStG) v. 22.12.2021 (GBl. 2021, 1029) und
- Art. 6 der Zehnten Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien (10. Anpassungsverordnung) vom 21.12.2021 (GBl. 2022, 1, 2)
geändert.
Das Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg hat am 5.7.2022 unter dem Az. FM3-S 3000-1/30 einen Erlass zur Anwendung des Landesgrundsteuergesetzes für die Grundsteuer ab dem 1.1.2025 (AE LGrStG) herausgegeben.
Abgleich mit den bundesgesetzlichen Regelungen
Rz. 15
Wenngleich das LGrStG nicht nur partiell, sondern formal vollumfänglich vom Bundesgesetz abweicht, wurden mit dem LGrStG die bundesgesetzlichen Regelungen zum reformierten Grundsteuer- und Bewertungsrecht im GrStG und BewG weitgehend inhaltsgleich übernommen. Durch § 2 LGrStG werden die Abgabenordnung (AO) und die Finanzgerichtsordnung (FGO) verfahrens- und prozessrechtlich für entsprechend anwendbar erklärt. Hiermit wurde der Rechtsweg der Finanzgerichtsbarkeit eröffnet und die vollständige Reversibilität des Landesrechts durch den BFH angeordnet.
Hierzu folgender Abgleich zwischen LGrStG und GrStG sowie BewG:
Die Anlagen 1-9 zum LGrStG zur Bewertung der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft entsprechen den Anlagen 27-35 zum BewG.
Rz. 16
Korrespondierend zu den bundesgesetzlichen Regelungen wurden im LGrStG Baden-Württemberg insbesondere folgende wesentlichen Elemente des Grundsteuer- und Bewertungsrechts geregelt:
- Vorschriften zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens analog zum BewG
- Beibehaltung der Bewertungsgrundsätze im Sinne einer Sollertragsteuer / Bewertungsziel objektiviert-realer Ertrags- bzw. Grundsteuerwert
- erste Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge auf den ...