Rz. 74
Der bayerische Gesetzgeber hat mit dem Bayerischen Grundsteuergesetz (BayGrStG) vom 10.12.2021[1] von der Abweichungsbefugnis nach Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 GG Gebrauch gemacht.
Das Bayerische Staatsminsiterium der Finanzen und für Heimat hat am 2.9.2022 unter dem Aktenzeichen 34-G 2010-1 einen Anwendungserlass zum Bayerischen Grundsteuergesetz und zum Siebenten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes zur Bewertung des Grundbesitzes – allgemeiner Teil und Grundvermögen – für die Grundsteuer ab 1.1.2022 und zum Grundsteuergesetz ab 1.1.2025 (Bayerischer Anwendungserlass-Grundsteuer – AEBayGrSt) bekannt gemacht.[2]
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